— 4 —
buleic der Reichs-Konsulargerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundes,
esetzbl. S. 137) unterliegt.
Versetzung in ein anderes Amt.
. 23.
Jeder Reichsbeamte muß die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range und
etatsmäßigem Diensteinkommen mit Verglltung der vorschriftsmäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen, wenn
es das dienstliche Vedürfniß erfordert.
Als eine Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung
von Nebenämtern entzogen wird, oder die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunkosten be-
sonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt. .
Einstweilige Bersetzung in den Ruhestand.
8. 24.
Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen Wortegildes einstweilig in den Ruhe-
stand versetzt werden, wenn das von ihm verwaltete Amt in Folge einer Umbildung der Reichsbehörden
aufhört.
g. 26.
Außer dem im 8. 24 bezeichneten R können durch Kaiserliche Verfügun die nachbenannten
Beamten jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden:
der Reichskanzler, der Prösident des Reichskanzler-Amts, der 9iZ der Kaiserlichen Admiralität, der.
Staatsselretär im Auswärtigen Amte, die Direktoren und Abtheilungs-Chefs im Reichskanzler=
Amte und in den einzelnen Abtheilungen desselben, sowie im Auswärtigen Amte und in den M
nisterien, die vortragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amte, die Mi-
litör= und die Marine-Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließlich der Konsuln.
g. 26.
Das Wartegeld beträgt bei Gehälzern bis zu 150 Thlr. ebensoviel als das Gehalt, bei höheren Ge-
hältern drei Viertheile des Ghelte, jedoch nicht weniger als 150 Thlr.
Bei Feststellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden üÜberschießende Thalerbrüche auf volle
Thaler abgerundet. %
Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thlr nicht übersteigen.
8. 27.
Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im Boraus in derselben Weise, in welcher bis dahin die
Zaohlung des Gehalis stattgefunden hat. Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des Wartegeldes
beginnt mit dem Ablaufe des Vierteljahrs, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Ent-
scheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des
Wartegeldes bekannt gemacht worden ist.
. 28.
Die einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten sind bei Verlust des Wartezeldes zur Annahme
eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben Voraussetzungen
verpflichtet, unter denen nach §. 23 ein Reichsbeamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lossen muß.
S. 29.
Das Recht auf den Besu des Wartegeldes hört auf: ç
1) wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm bezogenen Diensteinkommen min-
destens gleichen Diensteinkommen wieder angestellt wird,
2) wenn der Beamte das deutsche Indigenat verliert.