Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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g. 36. 
Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ubertragenen Geschãfte nur nebenbei in An- 
spruch genommen, oder welche ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner Natur nach vor- 
Übergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben keinen Anspruch auf eine Pension nach den Bestimmun- 
gen dieses Gesetzes. 
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die Kräfte eines Beamten 
mur Letsaben in Anspruch nimmt, ennsiefde bei der Dienstübertragung die dem Beamten vorgzesetzte 
ienstbehörde. 
F. 29. 
Wird außer dem im §. 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres 
dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, so kann demselben bei vorhandener Bedürftigkeit durch 
Beschluß des Bundesrathes eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. 
Anspruch auf Umzugskosten. 
8. 40. 
at der in den Ruhestand oder in den ginstweiligen Ruhestand versetzte Beamte seinen dienstlichen 
Wohnsitz# n. Auslande, so sind demselben die Kosten des Umzuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm 
gewählten Wohnorte zu gewähren. 
Betrag der Pension. 
S. 41. 
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor 
vollendetem elften Dienstjahre eintritt,/260 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre 
um ½0 des in den 8§. 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens. 
Ueber den Betrag von r#656 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung nicht statt. 
In dem im §. 36 erwähnten Falle beträgt die Pension stets 3½0, im Falle des §. 39 höchstens 
7/0 des vorbezeichneten Diensteinkomm 
ens. 
Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet. 
8. 42. 
Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten zuletzt bezogene gesammte Diensteinkommen, 
soweit es nicht zur Bestreitung von Repräsentations oder Dienstaufwandskosten gewährt wird, nach Maßgabe 
der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt: « 
1) Feststehende Dienstemolumente, sart freie Dienstwohnung, sowie die anstatt derfelben gewährte 
Miethsentschädigung, Feuerungs= und grleuchtungematerial, Naturalbezüge an Getreide, Winter- 
futter u. s. w., sowie der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur inso#et zur Anrechnung, als 
deren Werth in den Besoldungs-Etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder 
zu einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist. 
2) Dienstemolumente, welche ihrer Natur nach steigend und fallend sind, werden nach den in den Be- 
soldungsEtats oder sonst bei Verleihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen 
Festsetzungen und in Ermangelung solcher Frlseaungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage wäb- 
rend der drei letzten Kalenderjahre vor dem Jahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur An- 
rechnung gebracht. 
3) Blos zufällige Diensteinlünfte, wie widerruflich Tantieme, Kommissionsgebühren, außerordentliche 
Remunerationen, Gratifikationen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. 
4) Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen= beziehungsweise Chargen- 
(Personal-) Servis als Theil des Gehaltes betrachtet. 
5) Das gesammte kur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen einer Stelle darf den Betrag des 
höchsten Normalgehalts derlenigen Diensteskategorie, zu welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen. 
Ohne wese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder Besoldungszulagen, welche 
 
	        
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