Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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. 66. 
Die Pensionen werden monatlich im voraus gezahlt. 
Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensionen. 
. 57. 
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1) wenn ein Pensionair das deutsche Indigenat verliert, bis r etwaiger Wiedererlangung desselben; 
2) wenn und so lange ein Linsignat- im Reichs= oder im Staatsdienste ein Diensteinkommen bezieht, 
insoweit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der Pension den Be- 
trag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkommens übersteigt. 
8. 68. 
Ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung des Reichsdienstes wieder 
eingetreten ist (8. 67 Nr. 2), erwirbt für den Faul des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf 
Gewährung einer nach Maßgabe seiner nunmehrigen verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Stellung 
bezogenen Diensteinkommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzutretende Dienstzeit wenigstens 
ein Jahr betragen hat. 
it der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt bis auf Höhe des Betrages der 
selben das Recht auf den Bezug der früheren Pension hinweg. 
8. 59. 
Erdient ein Pensionair, welcher in eine an sich zur Pension berechtigende Stellung des Staats · 
dienstes eingetreten ist, in dieser Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der auf 
Grund dieses Gesetzes gewährten Pension nur in dem durch §. 57 Nr. 2 begrenzten Umfange statt. 
8. 60. 
Die Einziehung, Kürzung oder Wiedergewährung der Pension auf Grund der Bestimmungen in den 
8 57 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen Monats ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach 
ich ziehende Geeiprih folgt. 
Im Falle vorllbergehender Wiederbeschäftigung im Reichs= oder im Staatsdienste gegen Tagegelder 
oder eine anderweite Entschädigung findet die im Schlußsatze des 8. 30 enthaltene Vorschrifi Anwendung. 
Zwangsweise Versetzung in den Ruhestand. 
§F. 61. 
Ein Reichsbeamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körperliches Gebrechen oder 
wegen Schwöche seiner köserlich oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd un- 
fähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden. 
g. 62. 
Sucht der Beamte in einem lelchen Falle seine Versetzung in den Ruhestand nicht nach, so wird 
ihm oder seinem nöthigenfalls hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde 
unter Angabe der Gründe der Pensionirung und des zu gewährenden Pensionsbetrages eröffnet, daß der 
Fall seiner Versetzung in den Ruhestand vorliege. 
8. 63. 
Wenn der Beamte gegen die ihm chte Eröffnung (§. 62) innerhalb sechs Wochen keine Ein 
keung erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachge- 
ucht hätte. 
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe desjenigen Vierteljahres, welches auf den 
Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mitgetheilt ist.
	        
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