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8. 71.
Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsichtlich der aus den utg
Dienstverhältnissen demselben erwachsenden Pensions-Ansprüche mittelst eines vor dem Erlasse dieses Gesetzes
abgeschlossenen Staatsvertrages besondere Festsetzungen getroffen sind, sollen diese Fesesungen auch für die
Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der Reichslasse zu gewährenden Pension maßgebend sein.
Indeß sollen statt der gedachten besonderen Bestimmungen die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Vorschrif-
ten insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind.
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung.
g. 72.
Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (§. 10) verletzt, begeht ein Dienstvergehen
und hat die Disziplinarbestrafung verwirkt.
8. 73.
Die Disziplinarstrafen bestehen in:
1) Ordnungsstrafen,
2) Entfernung aus dem Amte.
8. 74.
Ordnungsstrafen sind:
1) Warnung,
2) Verweis,
3) Geldstrafe,
bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei
unbesoldeten bis zu dreißig Thalern.
Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden.
S. 75.
Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen:
1) In Strafversetzung.
Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung
des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel. Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann eine
Geldstrafe verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkommens eines Jahres nicht Übersteigt.
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung gebracht.
2) ##- Dienstentlassung.
Dieselbe hat den Verlust des Titels und Pensionsanspruchs von Rechts wegen zur Folge. Hat vor
Beendigung des Disciplinarverfahrens das Amtsverhältniß bereits aufgehört, so wird, falls nicht der Angeschul-
digte unter Uebernahme der Kosten freiwillig auf Titel und Pensionsanspruch verzichtet, auf deren Verlust
an Stelle der Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf Pension haben, und lassen
besondere Umstände eine mildere Beurtheilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermöchtigt, in ihrer Entschei-
dung zugleich festzusetzen, daß dem Ang eschuldigten ein Theil des gesetzlichen Pensionsbetrages auf Lebenszeit
oder 4 gewisse Jahre zu belassen sei-
S. 76.
Welche der in den 9. 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder
eringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesammte Führung des Ange-
halcten zu ermessen.
§. 77.
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren
wegen der nämlichen Thatsachen nicht eingeleitet werden.