Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

amts für das Heimathwesen, auf die Mitglieder des Rechnungshofes des Deutschen Reichs und auf richter- 
liche Militär-Justizbeamte leine Anwendung. 
Außerdem haben für die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts die Vorschriften dieses Gesetzes 
über die Pensionirung und Über den Verlust der Penslon keine Geltung. 
g. 159. 
Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu erlassende Verordnung, durch welche na- 
mentlich diejenigen Behörden näher zu bezekhnen sind, welche unter den in diesem Gesetze erwähnten Reichs- 
behörden verstanden sein sollen. · «« 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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