Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Zweiter Abschnitt. 
Ergänzung des Sanitäts-Offizierkorps. 
8. 3. 
Das Sanitäts-Offizierkorps ergänzt sich: 
1) durch Mediziner, welche in den militairärztlichen Bildungs-Anstalten aus 
gebildet worden sind; 
2) durch Mediziner, die in der Erfüllung ihrer allgemeinen Dienstpflicht be- 
griffen sind; 
3) durch solche, welche ihre ärztliche Qualifikation auf Universitäten erlangt 
haben und zum Dienst auf Beförderung eintreten. 
1. Dienstverhältnisse der Zöglinge der militairärztlichen 
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Die jungen Leute, welche in die militairärztlichen Bildungs-Anstalten auf- 
eenommen werden, dienen im 1. Sommer-Semester ihres Studiums (1. April 
is 1. Oktober) 6 Monate mit der Waffe. Sie haben nach Ablauf dieser 
Dienstzeit ein von den militairischen Vorgesetzten ausgestelltes Dienstzeugniß 
beizubringen, in welchem ausgesprochen wird, daß sie nach ihrer Führung, Dienst- 
Applikation, Charalter und Gesinnung für würdig, sowie auch nach dem Grade 
der erworbenen Dienstkenntnisse für qualisizirt erachtet werden, dereinst die Stel- 
lung eines militairischen Vorgesetzten im Sanitätsdienst zu bekleiden. Diejenigen 
Studirenden, welche das Dienstzeugniß nicht erlangen, können aus der Anstalt 
entlassen werden. 
Nach Beendigung der Studien werden die Soglinge der militairärztlichen 
Bildungs-Anstalten durch den General-Stabsarzt der Armee, behufs Ableistung 
des Restes ihrer allgemeinen Dienstpflicht, als Unter-Aerzte bei einem Truppen- 
theile angestellt. An die Ableistung der allgemeinen Dienstpflicht schließt sich für 
genossene Ausbildung auf den milsgenr Alichen Bildungs--Anstalten eine beson. 
dere Dienstpflicht an. 
Nachdem diese Mediziner die Staatsprüfungen bestanden haben, wird halb- 
jährlich eine gewisse, dem Bedürfniß und dem Raume entsprechende Anzahl von 
ihnen in das Charité-Krankenhaus zu Berlin kommandirt, um dort die für ihre 
erhöhte Ausbildung als MiliteirAergee reservirten Stellen wahrzunehmen. Die 
Auswahl für dies, ein Jahr andauernde, Kommando trifft der Chef des Militair- 
Medizinalwesens. 
2. Dienstverhältnisse der auf Universitäten ausgebildeten 
Mediziner. 
5. 6. 
Mediziner, welche ihre Studien auf Universitäten zurücklegen, können ihrer 
Dienstpflicht bei einem selbstgewählten Truppentheil entweder ganz mit der Waffe 
oder während der ersten 6 Monate mit der Waffe und nach Absolvirung der 
Staatsprüfungen während der übrigen 6 Monate als Arzt genügen.
	        
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