Zweiter Abschnitt.
Ergänzung des Sanitäts-Offizierkorps.
8. 3.
Das Sanitäts-Offizierkorps ergänzt sich:
1) durch Mediziner, welche in den militairärztlichen Bildungs-Anstalten aus
gebildet worden sind;
2) durch Mediziner, die in der Erfüllung ihrer allgemeinen Dienstpflicht be-
griffen sind;
3) durch solche, welche ihre ärztliche Qualifikation auf Universitäten erlangt
haben und zum Dienst auf Beförderung eintreten.
1. Dienstverhältnisse der Zöglinge der militairärztlichen
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Die jungen Leute, welche in die militairärztlichen Bildungs-Anstalten auf-
eenommen werden, dienen im 1. Sommer-Semester ihres Studiums (1. April
is 1. Oktober) 6 Monate mit der Waffe. Sie haben nach Ablauf dieser
Dienstzeit ein von den militairischen Vorgesetzten ausgestelltes Dienstzeugniß
beizubringen, in welchem ausgesprochen wird, daß sie nach ihrer Führung, Dienst-
Applikation, Charalter und Gesinnung für würdig, sowie auch nach dem Grade
der erworbenen Dienstkenntnisse für qualisizirt erachtet werden, dereinst die Stel-
lung eines militairischen Vorgesetzten im Sanitätsdienst zu bekleiden. Diejenigen
Studirenden, welche das Dienstzeugniß nicht erlangen, können aus der Anstalt
entlassen werden.
Nach Beendigung der Studien werden die Soglinge der militairärztlichen
Bildungs-Anstalten durch den General-Stabsarzt der Armee, behufs Ableistung
des Restes ihrer allgemeinen Dienstpflicht, als Unter-Aerzte bei einem Truppen-
theile angestellt. An die Ableistung der allgemeinen Dienstpflicht schließt sich für
genossene Ausbildung auf den milsgenr Alichen Bildungs--Anstalten eine beson.
dere Dienstpflicht an.
Nachdem diese Mediziner die Staatsprüfungen bestanden haben, wird halb-
jährlich eine gewisse, dem Bedürfniß und dem Raume entsprechende Anzahl von
ihnen in das Charité-Krankenhaus zu Berlin kommandirt, um dort die für ihre
erhöhte Ausbildung als MiliteirAergee reservirten Stellen wahrzunehmen. Die
Auswahl für dies, ein Jahr andauernde, Kommando trifft der Chef des Militair-
Medizinalwesens.
2. Dienstverhältnisse der auf Universitäten ausgebildeten
Mediziner.
5. 6.
Mediziner, welche ihre Studien auf Universitäten zurücklegen, können ihrer
Dienstpflicht bei einem selbstgewählten Truppentheil entweder ganz mit der Waffe
oder während der ersten 6 Monate mit der Waffe und nach Absolvirung der
Staatsprüfungen während der übrigen 6 Monate als Arzt genügen.