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Die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Wasfe kann von ihnen in jedem Se-
mester ihres Studiums abfolvirt werden; diejenigen, welche die übrigen 6 Monate
nach erlangter Approbation als Arzt abzudienen sich verpflichten, hab n hierzu
einen Ausstand Über das 23. Lebensjahr hinaus zu erhalten.
Mediziner, welche diesen Ausstand erhalten haben, melden sich nach erlangter
Approbation zur Einstellung als einjährig freiwilliger Arzt bei dem Ge-
neral-Arzt des Armee-Korps, in dessen Dienstbereich sie einzutreten wünschen.
Sie haben zwar nicht die unbedingt freie Wahl der Garnison und des Truppen-
Neis, es "on jedoch ihren Wünschen in Beziehung auf die Garnison möglichste
erücksichtigung durch den ihre Einstellung bewirkenden Korps-General-Arzt zu
Theil werden.
Bei der Entlassung aus dem aktiven Militairdienst wird den einjährig frei-
willigen Aerzten ein Zeugniß des Korps-General-Arztes ausgestellt, welches sich
darüber ausspricht, ob der Betreffende während seiner Dienstzeit zur Beförderung
im Sanitäts-Korps sich geeignet gezeigt hat (Qualifikations.n#ttest).
ediziner, welche !7 allgemeine Dienstverpflichtung als einjährig Freiwislig
mit der Waffe abgeleistet haben und in den Beurlaubtenstand übergetreten sind,
können nach Absolvirung der Staatsprüfungen jederzeit bei dem General-Arzt
des betreffenden Armee-Korps ihre Ernennung zum Unter-Arzt des Beurlaubten-
standes in Antrag bringen. Ob diesem Antrage stattzugeben, wird sich wesentlich
nach den Zeugnissen richten, welche der betreffende Mediziner in seinem aktiven
Militairverhältniß erworben hat.
3. Dienstverhältnisse der auf Universitäten ausgebildeten und auf
eförderung eintretenden Mediziner.
8. 6.
Einjährig freiwillige Aerzte, welche auf Beförderung im Sanitäts-Korps
dienen wollen, können, wenn sie das Dienstzeugniß (efr. §. 4) erworben haben,
½4 vierwöchentlicher Dienstzeit von dem bktresfenden Korps-General-Arzt zur
Anstellung als Unter-Arzt bei dem General-Stabsarzt der Armee in Vorschiag
getraßctt werden. Durch diese Anstellung erwächst dem betreffenden Arzte ein
nspruch auf das gezen ꝛc. seiner Charge; mit Rücksicht hierauf hat derselbe,
bevor seine definitive Anstellung erfolgt, 6 in einem Kapitulations-Protokoll zu
verpflichten, außer seiner allgemeinen einjährigen Dienstpflicht noch mindestens ein
Jahr im stehenden Heere als Arzt zu dienen.
doch erfolgter Anstellung können die Unter, Aerzte überall verwandt werden,
wo der Bedarf an Aerzten sich geltend macht.
4. Die Wahl zum Assistenz-Arzte.
a. Unter-Aerzte des aktiven Dienststandes.
S. 7.
Die Unter-Aerzte des aktiven Dienststandes können, sofern sie die Staats-
prüfungen absolvirt haben, nach dreimonatlicher Dienstleistung bei der Truppe,
auf Antrag des rangältesten ärztlichen Vorgesetzten und nach eingeholter schrift-
licher Genehmigung des Kommandeurs des Truppentheils durch den betreffenden.
Divisions-Arzt (§. 2) zur Wahl zum Assistenz-Arzte vorgeschlagen werden.