Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

8. 42. 
Unterstützungsfonds. 
Assistenz-Aerzte und Stabs-Aerzte haben. (Anspruch auf Theilnahme an dem 
Offigen Unterstüczungsfends ihres Truppentheil 
Anträge auf Unterstützungen für die kinnian des Beurlaubten 
—i sowie für Aerzte des stehenden Heeres, welche nach Obigem auf der 
Fonds eines Truppentheils kein Anecht haben, gelangen durch den betreffender 
orps- General-Arzt zur Entscheidung des Kriegs-Ministeriums. 
Bei dem henhe. cchirurgischen Friedrich Wilhelms-Institut besteht ein be 
sonderer, nach den Vorschriften der bezüglichen allgemeinen Instruktion vom Jahm 
1845 zu verwaltender Unterstützungsfonds 
Berlin, den 31. Dezember 1872. 
Der Kriegs-Minister. Der Chef der Admiralität. 
Gr. v. Roon. v. Stosch.
	        
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