Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Ansführnugs Bestimmungen 
zur Allerhöchsten Verordnung über die Organisation des Sanitäts-Korps 
vom 6. Februar 1873. 
ad §. 2. Die Uebertragung der divisionsärztlichen Funktionen resp. der 
Funktionen des Marine-Stationsarztes an den betreffenden Ober-Stabsarzt I. Klasse 
Falgt auf Vorschlag des General-Stabsarztes der Armee durch Allerhöchste Ge- 
nehmigung. 
Veioiso erzten als Bwischen= Iustan zwischen den Regiments= 2c. 
Aerzten und den KorpezGenea. ergten werden falgende Funktionen Übertragen: 
1) Sie sind die ärztlich-technischen Referenten der Divisions Kommandeure 
und in entsprechenden Fällen deren ausführende Organe; sie können auch 
von denselben in besonderen Fällen mit Inspizirungen beauftragt werden. 
2) Sie leiten den Sanitätsdienst innerhalb der zur Division gehörigen und 
der im Bezirk der letzteren dislocirten Truppentheile des Armee-Korps, 
sowie derjenigen Truppentheile, für welche sonst ihnen diese Befugniß 
ausdrücklich Ubertragen wird. 
3) Die Divisions-Aerzte Übernehmen die Sammlung, Kontrole und Zu- 
sammenstellung der bisher direkt an den General-Arzt einzureichenden 
Eingaben, all. der Rapport= und Berichterstattung, sowie die Aufstellung 
der Gesuchslisten. Die Marine. Stationsärzte behalten jedoch, wie bis- 
her, auch die Rapport, und Berichterstattung, sowie die Vorrevision der 
Unbrauchbarkeits= resp. Invaliditäts = Atteste und der Rechnungslegung 
über die Medizinal-Ausrüstung der Schiffe. 
Sie leiten die Wahlen zum Assistenz-Arzt in dem Dinisionsbereich resp. 
Wahlverbande (cfr. §§. 7 u. 8). 
Sie sind Vorsitzende der wissenschaftlichen Prüfungs-Kommission für die 
Aspiranten der militairärztlichen Bildungs-Anstalten. 
Als Hülfe bei der Erledigung der hierbei in Betracht kommenden schriftlichen 
Arbeiten bedient sich der Divisions-Arzt eines ihm beim Regiment unterstellten 
Assistenz-Arztes und der Lazarethgehülfen. 
Die Divisions-Aerzte 45 weder zum Lazareth-Stationsdienst, noch zu den 
Ersatzgeschäften heranzuziehen. 
ad S§#. 4 u. 5. it Publikation dieser Verordnung hat die den Medizinern 
bisher gewährte Erlaubniß, ihrer einjährigen aktiven Dienstpflicht ganz als Arzt 
zu genügen, ohne Ausnahme aufgehört. 
Die allgemeine aktive Dienstverpflichtung der Studirenden der militair- 
ärztlichen Bildungs-Anstalten ist, wie bisher, die einjährige. Beregte Anstalten 
überweisen die betreffenden Studirenden Behufs halbjähriger Ausbildung mit der 
Waffe dem General-Kommando des Garde-Korps. 
Den zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechigten. Medizinern, welche 
auf Grund des §. 159 der Militair-Ersatz-Instruktion bebufe Absolvirung ihrer 
Studien Ausstand zum Dilenstantritt erhalten Tben, bleibt es überlassen, nach 
Ablauf des qu. Ausstandes ihrer einjährigen Dienstpflicht entweder ganz mit der 
Waffe oder, wenn sie die Staatsprüfungen absolvirt, seche Monate mit der Waffe 
und in unmittelbarem Anschluß daran sechs Monate als einjährig freiwilliger 
Arzt zu genügen. 
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