Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Bei Pensionirung eines Marine-Stationsarztes tritt bei Unterzeichnung des 
qu. Attestes die Mitwirkung des General-Arztes der Marine ein. 
ad Sinds. Auch auf dem Paletot tragen die einjährig freiwilligen Aerzte 
und die Unterärzte 
ad §. 29F. 
Achselklappen. 
Die Aerzte des Beurlaubtenstandes, soweit sie nicht bereits vor 
Publikation der Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere des 
Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868, in das Sanitäts-Korps eingetragen sind, 
sind zur Haltung der Uniform im Frieden verpflichtet. 
ad §. 30. Die Genehmigung zur Nachsuchung eines Urlaubs haben die 
Militair-Aerzte bei dem nächsten militairischen Vorgesetzten einzuholen. Dieser 
kann bei größerer Eutfernung des msitairärztüchen Vorgesetzten und in dringenden 
Fällen dem untergebenen ilitair-Argt auch den Antritt des nachgesuchten Ur- 
lanbs auf eigene erantwortung gestatten. 
ad §. 31. Bezüglich des Urlaubs für Aerzte des Beurlaubtenstandes finden 
die Bestimmungen ze Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere 
des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868, analoge Anwendung. 
ad §. 41. Zur unentgeltlichen Behandlung der Offiziere 2c. seines Truppen- 
theils ist der bekrelfende ilitair= Art stets verpflichtet, sobald der Offizier rc. 
Üüberhaupt das Verlangen stellt, von dem Arzt der Truppen= Abtheilung ärztlich 
behandelt zu werden. 
Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Familien der Offiziere und Beamten 
nicht. 
Ale der „Verorduung“ entgegenstehenden früheren Bestimmungen sind auf- 
gehoben. 
Berlin, den 9. April 1873. 
Kriegs-Ministerium. Admiralität. 
v. Kameke. v. Stosch. 
Berlin, den 9. April 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre nebst zugehöriger Verordnung und 
Ausführungs-Bestimmungen dazu werden hierdurch zur Kenntniß der Armee 
gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 501. 2. K. M. 
Berichtigung. Auf dem zweiten Bogen dieser Nummer sind die Seitenzahlen 
in 111—118 obzuändern.
	        
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