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Bei Pensionirung eines Marine-Stationsarztes tritt bei Unterzeichnung des
qu. Attestes die Mitwirkung des General-Arztes der Marine ein.
ad Sinds. Auch auf dem Paletot tragen die einjährig freiwilligen Aerzte
und die Unterärzte
ad §. 29F.
Achselklappen.
Die Aerzte des Beurlaubtenstandes, soweit sie nicht bereits vor
Publikation der Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere des
Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868, in das Sanitäts-Korps eingetragen sind,
sind zur Haltung der Uniform im Frieden verpflichtet.
ad §. 30. Die Genehmigung zur Nachsuchung eines Urlaubs haben die
Militair-Aerzte bei dem nächsten militairischen Vorgesetzten einzuholen. Dieser
kann bei größerer Eutfernung des msitairärztüchen Vorgesetzten und in dringenden
Fällen dem untergebenen ilitair-Argt auch den Antritt des nachgesuchten Ur-
lanbs auf eigene erantwortung gestatten.
ad §. 31. Bezüglich des Urlaubs für Aerzte des Beurlaubtenstandes finden
die Bestimmungen ze Verordnung, betreffend die Dienstverhältnisse der Offiziere
des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868, analoge Anwendung.
ad §. 41. Zur unentgeltlichen Behandlung der Offiziere 2c. seines Truppen-
theils ist der bekrelfende ilitair= Art stets verpflichtet, sobald der Offizier rc.
Üüberhaupt das Verlangen stellt, von dem Arzt der Truppen= Abtheilung ärztlich
behandelt zu werden.
Diese Verpflichtung bezieht sich auf die Familien der Offiziere und Beamten
nicht.
Ale der „Verorduung“ entgegenstehenden früheren Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Berlin, den 9. April 1873.
Kriegs-Ministerium. Admiralität.
v. Kameke. v. Stosch.
Berlin, den 9. April 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre nebst zugehöriger Verordnung und
Ausführungs-Bestimmungen dazu werden hierdurch zur Kenntniß der Armee
gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 501. 2. K. M.
Berichtigung. Auf dem zweiten Bogen dieser Nummer sind die Seitenzahlen
in 111—118 obzuändern.