fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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#§. die Gouverneure von Berlin und Mainz, sowie der KRommandant von Potsdam für 
die bei den resp. Gouvernements und Kommandanturen aese Osfiziere, der Gouverneur 
von Mainz ouch für den Vorstand des dortigen Festungs-Gefängnisses, (Betreffs der Komman- 
danten von Berlin und Potsdam ckr. IV. b.), · «· « 
der Chef des Militair-Kabinets Seiner Mojestät des Kaisers und Königs für die 
dem Militair-Kabinet aungehörigen Offiiere, !½m » 
i. die kommandirenden Generale für alle Ubrigen Offiziere ihres Korpsbereiches. 
II. 
* 
Es dürfen ertheilen: 
a. der kommandirende General: · 
l.denDivisionssnndBriquesKommandeuken,wiealleninGenekalsiStellunenbesindltchenuntek- 
stellten Offizieren einschließlich sämmtlicher Gouverneure und der Kommandanten von Festungen 
erster Klasse einen Urlaub bis zu 21 Tagen, „% » » 
2. den Regiments-Kommandeuren und den denselben gleichgestellten Offizieren sowie auch sämmt- 
lichen Kommandanten von Festungen zweiter und dritter Klasse einen Urlaub bis zu 45 Tagen, 
3. allen Übrigen unterstellten Offizieren cinen solchen bis zu 3 Monaten, 
der Divisions-Kommandeur: · » 
1. den Negimente Kommandeuren und mit gleichen Stellungen betrauten Offizieren einen Urlaub 
is zu 21 Tagen, « . 
2. allen Sbrigen Stabsoffizieren, Hauptleuten resp. Rittmeistern und Subaltern-Offizieren einen 
Urlaub bis zu 45 Tagen, 
der Brigade-Kommandeur: 
1. den Regiments-Kommandeuren einen Urlaub bis zu 3 Tagen, 
2. den sub b. 2. bezeichneten Offizieren einen Urlaub bis zu 30 Tagen, *êv•y 
der Kommandeur eines Regiments oder selbstständigen Bataillons den unterstellten Offizieren 
einen Urlaub bis zu 14 Tagen « 
detachirte Bataillons= und Üötheilungs-Kommandeure, Chefs resp. Kommandeure von detachirten 
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, sowie andere detachirte Stabsoffiziere, Hauptleute und Sub. 
alternoffiziere, den unterstellten Offizieren einen Urlaub bis zu sechs Tagen. 
III. 
Die Befugniß, Urlaub an Osffiziere zu ertheilen, üben aus: 
in den für die kommandirenden Generale festgesetzten Grenzen: 
die Prinzen des Königlichen Hauses bei Beurlauhung ihrer persönlichen Adjutanten, 
der Kriegs. Minister, die General-Inspekteure der Armee-Inspektionen, der Oberbefehls. 
haber in den Marken, der Chef des Generalstabes der Armee, die General-Ins. ekteure der 
Anillerie, des Ingenieur-Korps und des Militair-Ergiehungs- und Bildungs-Wesens, 
die Gouverneure don Berlin und von Mainz, 
der Chef des reitenden Feldjäger-Korps, 
· der Chef der Landgendarmerie. 
4. in den für die Divisions-Kommandeure festgesetzten Grenzen: 
der Chef des Militair-Kabinets Seiner Majestät des Kaisers und Königs, 
die Departements-Direktoren im Kriegs-Ministerium und zwar rücksichtlich ihrer Adju- 
tanten") sowie der von den resp. Departements ressortirenden Institute, der Direktor des 
Allgemeinen Kriegs-Kriegs-Departements auch rücksichtlich aller Zeugoffiziere, 
die Inspelteure von Artillerie= und Ingenieur Inspektionen, 
der Direktor der Kriegs-Akademie, 
der Inspekteur der Infanterie-Schulen in Bezug auf alle Offiziere der ihm unterstellten 
Institute'.). 
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* 
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) Anmertung. Andere dem Ariegs · Ninlfterium angehorenbe Offiziere werden von den Departements Direltoren und Chefe 
vorn selbststänblgen Ubthellungen lm aArlegs-Mialst rium bis ju 8 Tagen, von den Ubrigen Abtheilungs-Chess bis zu 2 Tagen beurlaubt. 
") Lmeifung. Mllltair-Schleß= Schule, Unteressizler-Schulen, Cent-al-Turn= Uastalt, Militalr-Kuaben. Erz'ehan J. Inst ot 
Annaburg.
	        
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