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Diejenigen, welche in ihren Studien noch nicht so weit vorgeschritten sind, werden vor-
läufig bis zur Beendigung des sechsten Semesters von der Aushebung zurückgestellt. Nach viesem
Termin ist ihre Einstellung in gleicher Weise zu veranlassen. **'
4) Die der Ersatz-Reserve 1. Klasse angehörigen Mediziner und Aerzte sind bei eintretender Mobil-
machung einzubeordern und vorläufig demselben Ensao-Tunppentheil zu Überweisen, wie die unter
Nr. 3 bezeichneten Individnen.
5) Mediziner und Aerzte, welche in Kriegszeiten aus der Ersatz-Reserve eingezogen gewesen sind und im
Sanitätsdienst Verwendung gefunden haben, treten, wenn die Zeit un Dienstleistung drei Mo-
nate Übersteigt, zur Reserve beziehungsweise Landwehr des Sanitäts-Korps über, und zwar in
der Regel die approbirten Aerzte als Unterärzte, die übrigen als Lazarethgehülfen.
6) Diejenigen Mediziner, welche nach sechsmonatlicher aktiver Dienstgeit seitens der Trup-
pentheile antlassen werden, nachdem sie das vorgeschriebene Dienstzeugniß crlangt haben, treten
unter Vorbehalt der Ableistung des Restes ihrer aktiven Dienstverpflichtung zur Reserve des
Sanitäts-Korps über. ·
InihreNilitaitsPässeundllebenocifnngsNationaleistnntcrdctRubrik,,Vetfehuagen«
einzutragenk»anSattitätösskorp6.«
Die Rubrit: Zu Disposition beurlaubt 2c.“ ist zu durchstreichen.
Die Rubrik: „Jur Reserve entlassen 2c.“ ist auszufüllen und am Schluß durch die Worte
zu reswolsländigen: wunter Vorbehalt der Ableistung des Restes der aktiven Dienst-
verpflichtung.“
Ein Führungs-Attest bedürfen beregte Mannschaften nicht, vielmehr vertritt das Dienst-
zeugnis die Stelle desselben. ·
Das für das Führungsattest vorgeschriebene Schema darf mit den entsprechenden Modifi=
kationen zur Ausstellung des Dienstzeugnisses benutzt werden. »
7) Die nach vosstehenden Bestimmungen zur Reserve des Sanitäts-Korps entlassenen Mediziner
gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes und sind in den Listen und Rapporten als
azarethgehülfen zu führen.
Nach Beendigung des sechsten Semesters ihrer Studien dürfen dieselben durch Vermittelung
des Landwehr-Bezirks-Kommandos, in dessen Kontrole sie stehen, bei dem Korps-General-Arzt
unter Einreichung eines Lebenslaufs, sowie der beüglichen Universitäts-Zengnisse den Antrag
stellen, ihnen für den Mobilmachungsfall die Qualißikation eines Unterarztes beizulegen.
Wird der Antrag genehmigt, so ist seitens des Landwehr Bezirks= Kommandos ein ent,
srrechender Zusatz zu den Militairpapieren zu machen und der Betreffende in den Listen und
apporten unter Vorbehalt seiner späteren Ernennung nunmehr als Unterarzt zu führen.
8) Was die Ableistung des Restes der aktiven Dienstverpflichtung anbetrifft, so rarf der Dienstan-
tritt ein für alle Mal bis zum 1. Okteber desienigen Jahres ausgesetzt werden, in welchem der
Betreffende das 26. Lebensjahr vollendet.
Ein weiterer Ausstand und zwar höchstens auf ein ferneres Jahr darf seitens des Gene-
ral-Kommandos bewilligt werden.
Das Gesuch ist rechtzeitig durch Vermittelung des Landwehr-Bezirks-Kemmandos dem
Korps-General-Arzt vorzulegen.
9) Spaätestens dee Tage vor Ablauf des Ausstandes haben sich die in Rede stehenden Mann-
schaften bei dem Landwehr-Bezirks-Kemmando, in dessen Kontrole sie stehen, absumeloen und das-
lenige Armee-Korps zu bezeichnen, in dessen Bereich sie den Rest ihrer aktiven ienstwerpssichtung
k absolviren wünschen. Das * veranlaßt nach Analogie des 8 6
der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörben ꝛc., vom
5. September 1867 die Ueberweisung an den berrssfenden Kerps-General-Arzt, welcher demnächst
die Ueberweisungs-Liste remittirt.
Die Einstellungs-Termine sind in der Regel der 1. April und der 1. Oktober jeden Jahres.
Gesuche um außerterminliche Einstellung unterliegen der Entscheidung des General-Kommandos.
10) Unterlassen die in Rede stchenden Indivivuen die rechtzeitige lnmeeng zur Absolvirung des
Restes ihrer aktiven Dienstpflicht, so sind sie murch das Landwehr-Bezirks-Kommando, in dessen
si
Kontrole sie stehen, einzubeordern und ohne Rücksicht auf etwaige, persönliche Wünsche, sowie