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ohne Anspruch auf eine eventuelle Vergütigung zur Dienstleistung bei demjenigen Armee-Korps
heranzuziehen, zu dessen Bezirk das betreffende Landwehr-Bataillon gehört. "
bellngehorsem gegen die Einberufungs-Ordre wird auf Grund der bestehenden Bestimmun-
gen bestraft.
11) Haben Mediziner während der Dauer ihres Ausstandes die Staatsprüfungen nicht absolvirt oder
das Sindium der Medizin aufgegeben, so haben sie den Rest ihrer aktiven Dienstverpflichtung
mit de Waffe abzuleisten, und sind demnächst zum Beurlaubtenstande ihrer Waffengattung über-
zuführen.
12) — einjährig freiwilligen Aerzte treten nach absolvirter aktiver Dienstzeit vorläufig als Unter-
ärzte in den Beurlaubtenstand zurück.
13) Wenn flziere oder Mannschaften des Beurlaubtenstandes, ohne dem Sanitäts-Korps anzuge-
bören, die Approbatien als Arzt besitzen, so ist dies in den Personal-Papieren, Stammlisten 2c.
esonders anzumerken.
Genügen approbirte Aerzte ihrer aktiven Dienstpflicht ganz mit der Waffe, so ist bei ihrer
Entlassung ein bezüglicher Vermerk in die Militair-Papiere aufzunehmen.
Erlangen Mediziner, welche dem Sanitäts-Korps nicht angehören, erst während ihres Ver-
hältnisses im Beurlaubtenstande die Approbation als Arzt, so haben sie dem Landwehr-Bezirks-
Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, unverzüglich hiervon Meldung zu erstatten.
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die Landwehr--Bezirks-Kommandes, reichen zum 1. Dezember jeden Jahres bei Gelegenheit der
"orlage der Rapporte ven den Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes an die
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f Brig eine namentliche Liste derjenigen approbirten, aber dem
Sanitäts-Kerps nicht zugehörigen Aerzte ein, welche sich in ihrer Pontron befinden. Beregte
Listen gehen zum 15. Dezember jeden Jahres originaliter an die betreffenden General-Kommandos.
15) Alle Gestch= von Offizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes um Austellung oder
Beförderung 2c. im Sanitäts-Kerps zeben durch das Landwehr-Bezirks-Kommanvo an den Korps-
General-Arzt, welcher dieselben eventl. dem General-Stabs-Arzt der Armee vorlegt.
Vorstehend vorgeschriebener Geschäftsweg erhält die Bezeichnung: „Sanitäts-Instan gen-
weg.“
16) Begfs möglichster Rücksichtnahme auf das Studium der unter Voerbehalt der Ableistung des
Restes in aktiver Dienstverpflichtung zur Reservre des Sanitäts-Korps entlassenen Mediziner kann
die zeit= und bedingungsweise Zurllckstellung derselben für den Fall einer Mobilmachung oder
außerordentlichen Verstärkung des Hceres verfügt werden.
Es darf erfolgen
die Zurückstellung der im 5. und 6. Universitäts-Semester befindlichen Mediziner bis zur
Beendigung des 6. Semesters, die Zurückstellung der im Staats-Examen begriffenen Me-
diziner bis zur Beendigung desselben.
Die bezüglichen Gesuche sind unter ausreichender Motivirung, sowie unter Beifügung des Dienst-
zeu nisses und der Universitäts-Zeugnisse auf dem Sanitäts-Instanzenwege zum 1. Juni und
Dezember jeden Jahres dem Korps-General.Arzt vorzulegen, welcher dieselben nach Vortrag
bei dem General-Kommando eventl. genehmigt.
Die verfügte Zurückstellung bleibt auch beim Verziehen in andere Bezirke gültig und ist
demgemäß in die Ueberweisungs-Nationale aufzunehmen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 234/8. 73. A. I. a.
111.
Rachweisung der während des 1. Quartals 1873 vorgekommenen Veränderungen im Bestande der
Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Statlonen.
Berlin, den 15. April 1873.
Di- während des 1. Quartals 1873 im geesnde der Kaiserlich Deutschen Telegraphen-Stationen vorge-
kommenen Veränderungen werden im Nachstehenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht.