Beilage zu Nr. 12 des Armee-Verorrnungs-Blattes.
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Preig-Verzeichniß
der für die Lazareth-Berwaltungen bestimmten mit Litt. B. bezeichneten Formnlare.
Porsemerinugen.
Nech der Verfügung des Königlichen Kriegs-Ministeriums, Militair-Medizinal-Abtheilung vom 5. April 1870
(Armee-Verordnungs-Blatt Seite 56) sind die Kosten für die unter Litt. a. und d. in diesem Verzeichnisse
aufgeführten Druck-Formulare in den Unterhaltungs-Kesten-Rechnungen, dagegen für die unter Litt. b. und c.
bezeichneten Drucksachen in den Arznei-Geld-Rechnungen in Ausgabe nachzuweisen. Hiernach müssen also die
erforderlichen Formulare gleich in dem betreffenden Bestellschreiben nach a. und d., resp. b. und c. getrennt
werden.
Durch das Reskript des Näniglichen Kriegs-Ministeriums, Militair- Oekenomie-Departement, vom
11. März 1862 (50. 3. 62. M. O. D. 4.) ist angeordnet worden, daß die Lazareth.-Verwaltungen ihren Jahres.
bedarf aller erforderlichen Formulare möglichst mit einem Male und zwar in den Menaten Juni, Juli
und August entnehmen sollen; während durch die Verfügung des Königlichen Kriegs- Ministeriums vem 20. Ja-
nuar 1865 (Militair-Wochenblatt de 1865 Seite 37) bestimmt worden ist, daß die Anzahl 25 das geringste
Quantum bilret, in welchem Formulare überhaupt zu beziehen sind, bei größeren Bestellungen aber die zu
liefernde Anzahl durch 25 theilbar sein muß. Die Faalevereb ist gezwungen, auf die Beachtung dieser
Bestimmungen zu halten, und kann namentlich nur dann weniger als 25 Stück eines Formulars verabfolgen,
wenn dies Quantum den einjährigen Bedarf übersteigt; die für solche Fälle zu enmehmende Anzahl muß
aber durch 5 theilbar sein. Unter Stück werden ganze Bogen verstanden, auch wenn auf einem Bogen
mehrere Exemplare des Formulars enthalten sind; gehört zu einem Fermular mehr als ein ganzer Begen,
so wird lediglich nach der Stückzahl gerechnet.
Etwaige Ausstellungen gegen die erfelgte Ausführung der Bestellungen, mögen sich dieselben auf die
gelieferten Formulare resp. deren Umtausch, oder auf die mitgetheilten Kesten. Rechnungen beziehen, müssen
innerhalb acht Tagen nach Empfang der Sendung dem Formular-Magazin bekannt gemacht werden, und
können später eingehende Reklamationen unter keinen Umständen berücksichtigt wervren.
In vem von dem Magazin auszutheilenden, von den Bestellern aber amtlich auszufertigenden
Formular-Bestellschreiben ist die darin besinpliche Preisrubrik nicht auszufüllen, es erfolgt dies vielmehr von
der Staatsdruckerei.
Die Staatsdruckerei führt die eingehenden Bestellungen resp. Sendungen lediglich
für Gefahr und Rechnung der Besteller aus und trägt nach der Bekanntmachung vom 16. De-
zember 1869 (Armee-Verordn.-Bl. S. 228) keinerlei Porto oder sonstige Frachtkosten für irgend-
welche Sendungen an sie resfp. von ihr und sind diese Kosten daher ohne alle Ausnahme von
den Bestellern zu übernehmen.
Direkte Geldsendungen an die Staatsrruckerei-Kasse behufs Berichtigung der Kosten für gelieferte
Drucksachen müssen möglichst unterbleiben; derartige der Staatsdruckerei gebührende Beträge werden vielmehr
zufolge der Cirkular= Verfügung des Königlichen Kriegs-Ministerii vom 30. April 1829 (Beilage 2 zum Regle-
ment über das Kassenwesen bei den Truppen) für Rechnung der Empfänger voen der Königlichen General.
Militeir Kasse eingezogen. Solche Erhebungen erfolgen nach dem Schlusse jeren Kalender-Quartals. Machen
unabweisbare Umstände es erforderlich, das Geld für empfangene Drucksachen sofert zu brrichtigen, so
ist die portofreie Benutzung der Post-Anweisungen für diesen Zweck zu cmpfehlen; es ist aber dabei der
Absender, das Datum und die Nummer der diesseitigen Kosten -Rechnung genau anzugeben. Geldsen-
dungen können unter allen Umständen nur bis zum Schlusse desjenigen Kalender-Quartals ange-
nommen werden, in welchem die Lieferung der Dnuchaahen erfolgt ist. Gelder oder Post= Anweisungen, in
welchen die ohen bemerkten Angaben fehlen, unrichtig sind, oder welche nach dem betressenden Quartals-
schluß eingehen, werden dem Asender auf seine Kosten zurückgeschickt.
t hiesige Abnehmer ist das Magazin täglich mit Ausnahme der Senntage und Festtage Ver-
mittags von 9 bis 12 Uhr geäöffuct.