201
Letztere nicht für angemessen erachtet, eine bis auf weiteren Beschluß nicht zu
überschreitende Summe festzusetzen.
Die Einlegung wird Mittwochs in den Nachmittagsstunden von 2 bis
4 Uhr bewirkt.
□—
Ueber die Einlagen werden den Betheiligten besonders zu bezahlende
Schuldbücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der Sparkasse versehen sind,
und auf bestimmte Namen lauten, für deren Eigenthümer der jedesmalige In-
haber gilt (Vergl. §S. 7).
—
Die Sparkasse verzinset die Einlagen, soweit sie volle Thaler erreichen, mit
Drei vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur für volle Monate,
d. h. Alles, was im Laufe eines Monats eingelegt ist, wird nur vom er-
sten Tage des folgenden Monats an und Alles, was im Laufe eines Mo-
nats zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats
verzinset.
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung am Schlusse des Ka-
lenderjahres, so daß alsdann den sämmtlichen Darleihern ihr Zinsenbetrag dem
Kapitale in den Büchern der Sparkasse hinzugefügt wird, wobei jedoch Brüche
unter einem halben Pfennig nicht vergütet, Bruchtheile von und über einem
halben Pfennig hingegen mit einem ganzen Pfennig berechnet werden.
Vom 1. Januar des beginnenden Jahres ab wird dieser kapitalisirte Zin-
senbetrag gleich den Einlagen mit verzinset.
Die Zuschreibung dieser kapitalisirten Zinsen, um sie wieder zinstragend
zu machen, ist in den ausgestellten Schuldbüchern nicht alljährlich nöthig, und
es soll, wenn eine solche für erforderlich erachtet wird, Seitens der Anstalt,
durch öffentliche Bekanntmachung dazu aufgefordert werden; wünscht sie aber
ein Buchinhaber dennoch, so wird dies Mittwochs und Sonnabends in den
gewöhnlichen Expeditions-Stunden von 2 bis 4 Uhr Nachmittags bewirkt.
8. 8.
Die Rückzahlung der eingelegten Gelder, oder eines Theiles derselben, in-
gleichen die Zahlung der Zinsen von den Einlagen, wird Sonnabends Nach-
mittags von 2 bis 4 Uhr geleistet. Jede Einlage oder Abschlagszahlung dar-
auf unter 25 Thalern wird von der Kasse sogleich ausgezahlt, wer über 25
Thaler zurückverlangt, muß, wenn der Kassevorrath deren alsbaldige Zahlung
nicht gestattet, acht Tage, wer 50 Thaler verlangt, muß vierzehen Tage, wer