Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Berlin, den 20. April 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 597/4. A. I. 8. 
Nr. 114. 
Modifikation des §. 4 des Reglements über die Civllversorgung und Civil-Anstellung der Militair- 
Personen des Heeres und der Marine dom Feldwebel abwärtsé. 
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 7. April d. J. genehmige Ich, daß der §. 4 des Reglements 
über die Civilversorgung und Cidvilanstellung der Militair-Personen des Heeres und der Marine vom Feld- 
webel abwärts in nachstehender Weise medisteis werde: 
Bei vorhandener Qualifikation rangiren die Militair-Anwärter hinsichtlich der Reihenfolge ihrer 
Anstellung im Cipvildienste, wie folgt, unter sich: 
1) die Inhaber des Civilversorgungsscheins, 
2) die Inhaber des Civilanstellungsscheins. 
Innerhalb der Inhaber des Civilversorgungsscheins sind zunächst Unteroffizere, welche nach mindestens 
achtjähriger Dienstzeit ausgeschieden sind, zu berücksichtigen. 
Im Uebrigen richtet sich die Reihenfolge der Militair-Anwärter nach der Zeit der Anmeldung zu 
einer Stelle, bei gleichzeitiger Anmeldung nach der Länge der militairischen Dienstzeit. — 
Berlin, den 17. April 1873. 
Wilhelm. 
Graf v. Roon. Fürst v. Bismarck. Graf v. Itzenplitz. 
Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen. 
Dr. Falk. v. Kameke. 
An das Staatsministerium. 
Berlin, den 25. April 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 881. 4. 73. A. I. b. 
Nr. 115. 
Uebungen der Truppen der Okkupations-Armee 2c. 
An. don Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich mit Bezug auf Meine Ordre vom 20. Februar cr. das 
Nachstehende: 
Ft Die Truppen der Okkupations-Armee sind nach erfolgter Rückkehr aus Frankreich zur Abhaltung von 
Divisions-Uebungen nicht zusammenzuziehen. Dagegen haben bei deuselben, soweit sie im Laufe des 
Juli und August d. J. zurückkehren, Wenächn nec Feloienst Uebunge mit gemischten Waffen statt- 
ufinden, zu welchen unter Umständen die nächsißelegenen Garnisenen zusammengezogen werden dürfen. 
ie betressenden General-Kemmandos haben alle näheren bezüglichen Anordnungen zu treffen, jedoch, 
sofern Kosten hiermit verknüpft sind, mit dem Kriegs-Ministerium in vorgängige Kommunikation 
u treten. 
ine Vereinigung von Kavallerie-Regimentern der Alupations Arm zu Uebungen im Divisions- 
Verbande findet nicht statt. Dagegen ist die gesammte Kavallerie des 9. Armee-Korps, zu welcher 
für die Zeit der diesjährigen Herbst-Uebungen das 2. Hannoversche Dragoner-Regiment Nr. 16 hin- 
zutritt, auf die Dauer von 9 Tagen zusammenzuziehen, um unter oberer Leitung des General-Licut. Frhr. 
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