Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
  
7. Jahrgang. terlin, den 3. Juni 1873. Nr. 15. 
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
  
Der vlertellahriich d Süre erateaneren dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann * gguherhalt bel den 
n und bei den Buchhandlungen, s Berlin bel der editlon, Kochstraß 
. Letzterer erfolgt sonf e tu elnzelner Nummern dleses Blattes; der Preis dssien. uchet 2 nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabel mit 2 Sgr. berrchne, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. 
Nr. 138. 
Gesetz über die Nechtsverhältniff. der zum dienflichen Sehrauche- Hginer Reichsverwaltung bestimmten 
genstände. Bom 25. Mai 187 
Wir Wilhelm, von Gottes *ê# tvrngor Kaiser, König von hen rc. verordnen im Namen des 
Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren gesseltun 
der gcenrrri chrtrlechters derjenigen Gegenstände, welche zum dienstlichen Geranch einer verfassungs- 
mäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt: 
8. 1. 
An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden 
Verwaltun gewidmeten Gegenständen stehen das Eigenthum und die sonstigen dinglichen Rechte, welche den 
einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem Deutschen Neice zu. Der *. Feitpunkt des Uebergangs dieser 
Gegenstände in eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte auf das Nch anzusehen. 
insichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die im Eigenthume des 
Reichs besindlichen Gegenstänfe den im Eigenthume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegen- 
ständen gleichgestellt. 
Auch umlerliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegenstände der nämlichen Gerichtszuständi 
keit, welcher der Staat, in dessen Bereich jene Gegenstäir sich befinden, bezüglich der ihm zugehörigen gech. 
artigen è egenstände unterworfen ist. 8 
. 2. 
Ausgenommen von den Bestimmungen im §. 1 bleiben: 
che beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwaltung dienenden Grundstücke und 
4 gesetzliche Jubehsrungen welche nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Be- 
stimmungen der Denutzung des Staats-Oberhauptes oder der Apanagirung der Mglierer des 
regierenren Hauses gewidmet sind; 
2) Grundstück, welche bei dem lebergange in eine Verwaltung des Neichs rieser nur auf eine be- 
stimmte Zeit, oder auf Wiverruf, oder micthweise üÜberlassen sind; 
3) Grumstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung eder Bebauung eines im Besitze derselben Reichs. 
verwaltung befindlichen Grundstücks ven cinem Dusicar gemachten Ausgaben nach den darüber 
getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind; 
4) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dem betreffenden Dienst- 
zweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit un' in einem Zusammenhange standen,
	        
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