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Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden Vorschriften sind auch von dem
Reiche zu erfüllen. " ..
Rechte und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das Reich nicht über.
8. 10.
Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Untensilien oder sonstigen
Gegenständen, welche sich im Besitz der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr wt und
auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden. (Art 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der leberschrei-
tungen solcher Einnahme- Etats und der außeretatsmäßigen Einnahmen aus der Deränßerung, der erwähnten
Deenstän. ist jedesmal g in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und
dem Reichstage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
8. 11.
Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke
dürfen nur unter Genehmigung des Bundesrathes und des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern diese
Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der gemein-
schaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen.
8. 12.
Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs festgestellten Grundbesitzes mit.
mu#theilen, auch alljährlich von den im Grundbesitz des Reichs stattgehabten Veränderungen Kenntniß zu geben.
Urkundlich unter Unserer Lechtigenhändigen Unterschrift und beigerrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. Mai 1873.
(L. 8.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
*½* Berlin, den 4. Juni 1873.
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
egs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1195,5. 73. M. O. D. 4
. 139.
Rangderhältnisse der Militalr-Justiz-Beamten.
Af den Mir gehaltenen Vertrag will Ich, Behufs weiterer Hebung der Stellung der Dipvisiens= Gouver-=
nemens- und Ctaisen-Anditenret in Erweiterung Meiner Ordre vom 30. Mai 1871 hierdurch genehmigen,
daß de Vorschläge wegen Verleihung des Ranges der Räthe vierter Klasse mit der Befugniß, die Uniform
und de Abzeichen der Kerps.Anditeure zu tragen, fortan auf die 28 ältesten Auditeure der bezeichneten Kate-
Frtn zusgedehnt werden dürfen. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das weiter Erforderliche zu veran-
assen. "
Berlin, den 20. März 1873.
Wilhelm.
An da; Kriegs--Ministetium. v. Kameke.
Berlin, den 5. Juni 1873.
Verstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 100/5. 73. A. I. b.