» · Berlin, den 13. Juni 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 243/6. A. I. a.
Nr. 154.
Dislokation der 3. Feld-Abthellung des Pommerschen Gelde stunerie d iments Nr. 2, Divifions= Ar-
tillerie und der prodisorischen Feld- Abtheilung des Pommerschen Feld-Artillerie-Regiments Nr. 2,
Korps-Artillerie.
Aunf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, unter Lgnahme auf meine Ordre vom 24. Oktober
v. J., daß bei Rückkehr der 3. Feld-Abtheilung des Pemmerschen Felr Artilleric Regiments Nr. 2, Divisions-
Artillerie, aus Frankreich, diese Mbtheilung sogleich nach Stettin verlegt, dagegen die provisorische FeldlAb-
theilung des Pommerschen Feld-Artilleric-Regiments Nr. 2 Korps-Artillcrie, vorläufig in Gollnow unterge-
bracht wird. Das Kriegs-Ministerium hat ras Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 7. Juni 1873.
*4217 Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 11. Juni 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 242.6. A. I. a.
Nr. 155.
Dislekation des 2. Bataillons Colbergischen Grenadier-Regiments (2. Pommerschen) Nr 9.
Auf ven Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß dem 2. Bataillon des Colbergschen Grenadier-Regi-
ments (2. Pommierschen) Nr. 9 bei der bevorstchenden Rilckkehr desselben aus Frankreich Stargard iPom.
an Stelle ven Pyritz als Garnisenort zuzuwcisen ist. Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere
zu veranlassen.
Berlin, den 12. Juni 1873.
Wilhelm.
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke.
Berlin, den 17. Juni 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
Ne. 449. 6. 73. A. I. a.
Nr. 156.
Ausfertigung der Entlassungs-Papiere für diejenigen Striflinge, welche nach verbüßter Strafe direkt
zur Reserde beziehungsweise Landwehr entlassen werden.
Berlin, den 19. Juni 1873.
Die Ueberweisung derienigen Sträflinge, welche nach verbüßter Strafe direkt zur Reserve behiehungaweise
Landwehr entlassen werden, an die Lanrwehr Bezirks-Kommanres hat durch die betreffende Straf= btheilung
zu erfolgen. Letterc ist demgemäß als „Truppentheil“ im Sinne des §F. 8 der Allerhöchsten Verordnung,
betrefjend die Organisation rer Lanrwehr-Behörden 2c. vm 5. September 1867 zu betrachten.