Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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eventl. nachträglich festzustellen ist, so dürfen die erwachsenen Mehrkosten Behufs der Erstattung aus dem 
Abschpitt 1 B des Titels 26, bei den Intendanturen liquidirt werden. 
Bedingung ist jedoch, daß entwerer der gesammte Bedarf bei dem betreffenden Regiment ange- 
fertigt, eder die Anfertigung sämmtlicher Stücke durch das Bezirks-Kommando selbst bewirkt wird. 
Die angewiesenen Mehrkostenbeträge sind von den Intendanturen am Schlusse des betreffenden Jahres 
hierber anzumelden. - 
Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie Departement. 
v. Karczewski. v. Eskens. 
No. 491/5. M. O. D. 3. 
Nr. 160. 
Beschaffung von Drillichjacken für Sträfllage. « « 
erlin, den 16. Juni 1873. 
□ wird gestattet, daß für die Sträflinge Drillichiacken beschafft werden dürfen, sofern die Mittel dazu durch 
Ueberschlagung anderer Bekleidungsstücke eder aus Ersparnissen disponibel gemacht werden können. — Die 
Gaerelmitim hierzu ist, gleichwie bei anderen Ueberschlagungen, von den Königlichen Gencral-Kommandos 
auf Grund der bei den Musterungen der Strafabtheilungen zu stellenden Anträge z ertheilen. 
Die Drillichjacken der moralisch schlechteren Sträflinge sind Über dem linken Oberärmel mit einem 
Querstreisen von dunkelblauem Drillich zu versehen. 
Kriegs-Muisterium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Caprivi. v. Pentz. 
No. 814 6. 73. A. I. b. 
Nr. 161. 
Kapitulanten-Zulage für Zöglinge der Unteroffizier-Schulen. 
Berlin, den 18. Juni 1873. 
Un Irrthümer zu vermeiden wird im Anschluß an die im Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 8 pro 1869 publi- 
zirte Verfügung vom 8. April ej. a. hiermit bekannt gemacht, daß den bei den Truppen eingestellten Fülsi- 
lieren der Unteroffizier-Schulen, in Gemäßheit des §. 41 des Geldverpflegungs-Reglements für die Truppen 
im Frieden, nach dreijähriger Dienstzeit, vom Tage ihres Eintritts in die Unteroffizier= Schule ab gerechnet, 
bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier innehelb des Etats die Kapitulanten-Zulage gewährt werden 
darf, sofern sie zu Unteroffizieren geeignet sind, oder sich die Qualifikation dazu beim Truppentheil erworben 
haben, und nur wegen Mangels an Vakanz nicht razu befördert werden dürfen. 
Militair-Oekonomie-Departement. Kriegs-Ministerium. 
v. Karczewski. v. Eskens. 
1001/5. M. O. D. 4. 
Nr. 162. 
Tedtenscheine, welche wegen Unvollsändigkeit resp. Ungenanigkeit der Angahen nicht ausgehändigt 
werden können. 
Berlin, den 18. Juni 1873. 
Nach den, von den betreffenden französischen Mairiecn ausgestellten und hierher gelangten Todtenscheinen 
sind die nachbenannten Militairs: 
1) der Soldat August Börner, angeblich vom 1. Infanterie-Regiment, am 22. Dezember 1870 in 
einem Militair-Hospital zu Paris und 
2) der Soldat Johannes Hinz, angebli vom 1. Husaren-Regiment aus Berend, am 22. März 1871 
im Civil-Hospital zu Montargis verstorben.
	        
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