Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Um ferner das Anciennetäts-Verhältniß der Unteroffiziere bei einer Demobilmachung in angemesse- 
ner Weise zu reguliren, sollen solche Unteroffiziere, deren vormalige Hinterleute in der Truppe während der 
Mobilmachung Sergeanten geworden sind, unter Herstellung des früheren Anciennetäts-Verhältnisses bis zum 
Freiwerden einer Sergeanten-Stelle zu Überzähligen Sergeanten ernannt werden dürfen. · 
Soldaten, welche sich in Stellungen befinden, die dem Berhältniß eines Vorgesetzten nicht ent- 
sprechen (Offizier-Burschen 2c.) dürfen nicht zu Unteroffizieren befördert werden. 
Eine Ernennung von üÜberzähligen Untereffizieren ist im Allgemeinen znsttbas, eine Ausnahme 
hiervon ist jevech zulässig, insofern als außeretatsmäßig en Hautboisten, Hornisteu und Trompetern nach 
##a#ühelegter zweijähriger Dienstzeit zwar die Unteroffizier-Charge, jedoch kein Anspruch auf die Unteroffiier- 
ompetenzen verliehen werden darf. Desgleichen dürfen Offizier-Aspiranten vor ihrer Beförderung zum 
Porte — sowie einjährig Freiwillige, welche das Qualifikations-Attest für die Beförderung zum Re— 
serve-Offizier erhalten, letztere bei ihrer Entlassung, zu Überzähligen Unteroffizieren ernannt werden. 
8. 6. 
um Feldwebel 2c. kann jeder hierzu geeignete Unteroffizier, zum Stabs-Hautboisten, Stabshornisten 
und Stabs-Trompeter jeder Hautboist, resp. Hornist und Trompeter Räücksicht auf seine Anciennetät be- 
fördert werden. Dagegen kommt bei Befärderung zum etatsmäßigen Vice-Feldwebel oder zum Sergeanten 
unächst das Anciennetäts-Verhältniß des Unteroffizier-Korps in Betracht, wie solches bei der Kavallerie 
innerhalb des Regiments, bei den Ubrigen Waffen innerhalb der Kompagnie resp. Batterie besteht. Ist der 
biernach zu befördernde Sergeant oder U#n##no ier aber nicht ausreichend qualifizirt, so darf nur der in der 
Tour w#nweeie Kualifhirte Unteroffizier befördert werden. 
nteroffiziere, welche dem Umteraffihier Kerde einer Kompagnie 2c. nicht angehören oder einer Kom- 
S#zie nur attachirt sind, werden unter Berücksichtigung der Auciennetät der Unteroffiziere des betreffenden 
ataillons, Instituts 2c. befördert. " 
« .7. 
DieReimentSinudBataillonSiic.Kommandeukepküfen,obdieVorichlägedersempagnipChefs 
:c.denAllethöchen Bestimmt-new entsprechen. 
Das Avancement der Unteroffiziere zum Sergeanten resp. Vice-Feldwebel 2c. mit Rücksicht auf das 
Anciennetäts-Verhältniß innerhalb eines Bataillons (einer Abtheilung) bei verschiedenen Kompagnien (Batte- 
rien) auszugleichen oder Versetzungen zu diesem Behuf von einer Kompagnie (Batteric) zu auderen vor- 
zunehmen, muß in Friedengzeiten auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, wo beide betheiligten Kompagnie- 
(Batterie-) Chefs einen bezüglichen Antrag stellen resp. mit einer solchen Anordnung sich einverstanden erklären. 
Dagegen ist der zum Feldwebel 2c. zu Befördernde grundgsäßich aus allen Unterofsizieren des be- 
t 
zepemen Truppentheils (Regiments 2c.) auf darlolc, resp. dch ärung des Einverständnisses beider 
e 
betheiligten Kompagnie-(Eskarron, resp. Batterie.) fs zu wählen. 
Berlin, den 22. Juni 1873. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
Berlin, den 30. Juni 1873. 
Borstehende Allerhöchste KabinetsOrdre und die mittelst derselben genehmigten Bestimmungen über 
Beförderung der Unteroffiziere werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Im Anschluß hieran trifft 
das Kriegs-Ministerium mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Kaisers und Königs noch die 
nachstehenden Festsetzungen: 
a) Den General-Rommandos wird überlassen, bei den untergebenen Armee-Korps das Avancement der 
Unteroffiziere der Kavallerie zum Sergeanten oder auch zum Vice-Wachtmeister innerhalb der Es- 
kadron statt innerhalb des Regiments stattfinden zu lassen. Exventuell wird einer Aeußekung. ob und 
inwieweit der angenommcne Avancements-Modus zur definitiven Einführung sich empfiehlt, zum 1. 
September 1874 entgegengesehen. 
b) Die Vice-Feldwebel 2c. bleiben Untergebene der Feldwebel 2c. und derjeuigen Perlepecfähnriche ihrer 
Kompagnien 2c., welche das Offizier-Seitengewehr tragen. 
Jc) Uebber die erfolgte Ernennung mum Feldwebel, Vice-Feldwebel, Wachtmeister, Vice.Wachtmeister, Stabs- 
hautboisten, Stabshornisten, Stabstrompeter und Sergeanten wird eine Bestallung, unterschrieben
	        
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