— 21 —
lichen General-Kommandos des Garde-Korps durch das Kriegs-Ministerium bestimmt und durch
das Armee-Verordnungs-Blatt bekannt gemacht werden."“
Abschnitt II. Auswahl der Mannschaften:
a) Alinea 2 slud binter: „zzum Stamm kommandirten“ die Worte: „wenn irgend möglich“ einzuschalten.
b) Alinea 4 sund statt „5“ und „10“ zu setzen: „1 M. 64 Zm. 5 Mm“ und „1 M. 83 Zm. 5 Mm“.
a)
J%)
d
—
No. 688/11. 72. A. I. b.
Abschnitt III. Ablösung der zu Unteroffizieren ernannten Leute:
Als Schlußpassus ist folgender Zusoatz zusunehmen
Zwischen dem 1. September und dem 1. Oktober dürfen Ablösungen in Folge Ernennung von
Kommandirten zu Unteroffizieren nicht stattfinden. Werden Kommandirte in dieser Zeit zu Unter-
offizieren ernannt, so ist denselben mit Rücksicht auf die bei ihrem Truppentheil vorhandene Vakanz
die Differenz der Unteroffizier-Löhnung gegen die bisher bezogene Seitens des Lehr-Infanterie-
Bataillons über den Etat desselben zu zahlen. — Jede andere, als durch Beförderung oder Ab-
solvirung der Dienstzeit nöthig werdende Ablösung ist auf dem Instanzenwege zu beantragen.“
Abschnitt IV. Ueberweisungs-Papiere.
Zeile 6 von oben, sub c. sind die Worte: „Mit dieser Nachweisung“ bis: „zu Übersenden" zu streichen
und dafür zu setzen: „Die in dieser Nachweisung ausgeworfenen Geldbeträge sind niemals baar zu
senden, sondern werden vom Lehr-Infanterie-Bataillon vorschußweise gezahlt und am Jahresschlusse
.von der General-Militair-Kasse von demjenigen Bataillon eingezogen, welches die Regimentsfonds
verwaltet und welches daher am Schlusse der Nachweisung stets zu vermerken ist.“
Abschnitt. V. Bekleidung und Ausrüstung.
Hinter „3 Paar Tuchhosen" ist einzuschalten: „2 Paar Unterhosen“.
Bei: „1 Paaor Tuchhandschuhe“ ist hinzuzufügen: „nur für die Stamm-Mannschaft erforderlich“.
Die „.1 Paar Ohrenklappen“ 15 feih dahingegen sind zuzusetzen:
1 Feldflasche"“
„1 Kaffeebeutel“ und
„1 Soldbuch“
für letzteres ist sodann das „1 Abrechnungs-Buch“ zu streichen.
Hüte- „Aufnähegeld von 2½ Sgr." ist hinzuzufügen: „.und wird dieses letztere vom Lehr-Infanterie-
ataillon in derfelben Weise wie das Sehlnzusnöegel (elr. ad IV. sub c.) eingezogen.“
Abschnitt VII. Marsch-Angelegenheiten.
Als Alinea 3 ist folgender Passus aufzunehmen:
„Bei Auflösung des Bataillons werden die Uebungs-Mannschaften transportweise ihren Regi-
mentern resp. allein stehenden Bataillonen zugeführt und zwar werden diejenigen Mannschaften,
die den Garnisonort ihres Generol. Kommandos passiren müssen, dem Letzteren Behufs Weiter=
instradirung überwiesen. Einzelentlassungen direkt vom Lehr-Infanterie-Bataillon zur Reserve
oder zur Disposition des Truppentheils finden nicht statt.
Abschnitt 1X. Offizierburschen.
Zeile 3 und 4. Die Worte: „mit Gewehr, Patronentaschen und einem alten Tornister zu versehen
sind“, sind zu streichen und dafür zu setzen: „außer den in dem kriegsministeriellen Erlasse vom
4. August 1868 (Armec-Verordnungs-ABlatt pro 1868 pag. 175) bezeichneten Bekleidungs- und Aus-
rüstungsstücken auch noch mit Gewehr und Patronentaschen zu versehen sind“.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
Stiehle. v. Caprivi.
v.
Nr. 24.
Nachweisung der im 4. Quartal 1872 vorgekemmenen Beränderungen im Bestande der Kaiserlich
Deutschen Telegraphen Stationen.
Berlin, den 16. Januar 1873.
Di. während des 4. Quartals 1872 im Bestande der Kaiserlich Deutschen Telegraphen- Stationen vorgekom-
menen Veränderungen werden im Nachstehenden zur allgemeinen Kenntniß gebracht: