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ven demjenigen Vorgesetzten, welcher die Beförderung verfügt hat, ausgefertigt. Die Feldwebel 2c.,
Vice-Feldwebel r2c. (diese mit Ausnahme der Reserve-Ofsizier-Aspiranten) Stabshautboisten, Stabs-
hornisten und Stabstrompeter des Garde-Korps erhalten unbeschadet des bisherigen Beförderungs.
Medus diese Bestallung durch den kommandirenden General.
Dieienigen Bestimmungen, wonach außerhalb des Dienstes resp. ohne spezielle Beurlaubung alle
Mannschaften zu einer bestimmten Abendstunde in das QOnartier zurückgekehrt sein müssen, P###en
auf Unteroffiziere, welche das Offizier-Seitengewehr tragen, nicht Anwendung, auf die übrigen Unter.
ofsizicre dagegen mit der Maßgabe, daß dieselben eine Stunde länger, als die Gemeinen, außerhalb des
Quartiers verbleiben dürfen. Jedoch sollen die Kompagnie-Chefs 2c. befugt sein, einzelnen der letzteren
Kategorie angehörenden älteren oder verheiratheten Unteroffizieren permanente Urlaubs-Karten vor-
behaltlich jederzeitiger Zurlcknahme auszuhändigen.
Es dürfen allen Feldwebeln und Wachtmeistern sowie denjenigen Vice-Feldwebeln 2c. Sergeanten
und Unteroffizieren, welche in Mannschaftsstuben oder besonderen KasernenWohnräumen unterge-
bracht sind, die Montirungs= und Armaturstücke von kommandirten Gemeinen, welche hierfür keine
Geldentschädigung erhalten, gereinigt werden. Desgleichen sind die in Mannschafts= oder in be-
sonderen Kasernenstuben einquartirten Unteroffiziere 2c. von dem Reinigen der Stuben, die arretirten
Unteroffiziere 2c. von dem Reinigen der Arrestzellen zu entbinden. Den berittenen Untereffizieren wird
soweit angängig Pferd und Sattelzeng durch Gemeine geputzt.
Unteroffiziere von 12jähriger und längerer Dienstzeit d F#en nicht nur bei Versetzung in rie 2. Klasse
des Soldatenstandes, sendern auch wenn sonstige gewichtige Gründe ausnahmsweise ihr Ausscheiden
aus dem Dienst erforderlich erscheinen lassen, gegen ihren Willen entlassen werden. Den Betreffenden
i jedech sechs Monate vorher durch den Truppentheil von der bestehenden Absicht protokollarisch
Kenntniß zu geben; außerdem bleibt vor der Entlassung die Genehmigung des General-Kommandos
einzuholen, welches nach eigenem Befinden auch noch ein weiteres Hinausschieben des Entlassungs-
termins verfügen darf.
Diejenige Summe, welche Unteroffiziere vor ihrer Verheirathung nachzuweisen und in der Kasse des
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Truppentheils zinsbar wiererzulegen haben, wird hierdurch allgemein auf 100 Thlr. erhöht.
Neben der Prüfung, ob in socialer Beziehung die beabsichtigte eheliche Verbindung der
Stellung des Unterofsizierstandes entspricht, haben die zur Sheilunz des Verheirathungs-Konsenses
befugten Vorgesetzten ferner in Berülcksichtigung zu ziehen, daß die dienstlichen Interessen eine Er-
bcilung des toensi Reeensen an Unteroffiziere vor der Beförderung zum Sergeanten im
llgemeinen nicht wünschenswerth erscheinen lassen. Inwieweit in Bezug auf Verheirathung der
Unteroffiziere nech anderweite Bestimmungen zu treffen sind, resp. die obige Festsetzung Über PSen. der
nachzuweisenden Summe einer Aenderung bedarf, darüber wird einer Aeußerung der General-Kom-
mandos zum 1. September 1874 entgegengesehen.
Die Truppenbefehlshaber haben nach Möglichkeit dahin zu wirken, daß die 1atterefshie während
ihrer Dienstzeit durch Ersparnisse diejenigen Teluniäen Mittel gewinnen, deren sie in der ersten
Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Milikair-Dienst bedürfen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
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No. 966,6. A. I. a.
Nr. 175. «
Erhöhung der Löhnungssätze der nteressigiere aerbtehängt und Unterroßärzte, sowie der Lazareth=
ehülfen.
Berlin, den 23. Juni 1873.
1) Fur die Unteroffizier · Chargen bei den verschiedenen Waffen, einschließlich der Roßärzte und Unter-
reßärzte sind fortan die in nachfolgender Uebersicht enthaltenen Löhnungssäbe zahlbar: