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a) vom Zeitpunkte der Kapitulatien bis zu vollendeter siebenjähriger Dienstzeit, gleich 2 Unter-
offizieren monatlich Thlr.
b) vom achten bis zum Ablauf des elften Tinsihres gleich den Sergeanten monatlich — 0° l
c) vom zwölften Dienstjahre ab, gleich den Wachtmeistern, monatlich 20½ Thl
ie Löhnungs- Sätze ad. b und c. werden auch in den Fällen gewährt, wenn in etats.
mäßige Stellen einrückende Zahlmeister-Aspiranten die Sergeanten= resp. Feldwebel, oder Wacht-
meister-Löhnung bisher schon bezogen haben, ohne daß sie nach Maßgabe der nunmehr vergeschrie-
benen Dauer der Dienstzeit zum Empfange dieser Sätze berechtigt sind.
Die Etats-Fonds für runtemihie zohlir Tann werden den betreffenden
Truppentheilen nach den für die Mannschaften derfelben bestimmten Säteen gewährt.
Das Einrücken der Zahlmeister-Aspiranten in etatsmäßige Stellen wird für geden Korps,Bereich
duck die Königlichen General-Kommandos geregelt. Hierbei ist die durch die 4
der Zahlmeister Prüfung bchimmte Reihenfolge maßgebend.
Diejenigen examinirten Zahl meister „Aspiranten, für welche nach vieser Reihenfolge etatsmäßige
Stellen nicht dispenibel sind, ver
Truppen.
Soweit geprüfte Zahlmeister= Aspiranten nicht verhanden sind, kommen die in der Ausbilvung.
als Acche begriffenen Unteroffiziere auf den Etat der Zahlmeister-Aspiranten in Anrechnung.
Bei der n-n- Besetzung der etatsmäßigen Stellen sind die in letztere zu übenlbeisenden
Bölweeister# spiranten bei #ihren bisherigen Truppentheilen, soweit dies angängig, zu belassen.
4) Die Natur erhalten die Zahlmeister-Aspiranten 6Wr den Ellen. der
Unterossiziere. Die Servis= Kompetem wird den Zahlmeister-Aspiranten im Range der Unteroffiziere
und Sergeanten nach dem Satze für Gtatsmäßige Schreiber bei den Truppen gewährt, die Zahlmeister-
Aspiranten im Nanße der Felwebel 2c. erhalten den Feldwebel-Servis.
Im Friedens-Verhältniß werden die etatsmäßigen Zahlmeister Aspiranten
a) bei der Oekonomie der Truppen,
b) zur Vertretung von Zahlmeistern sowie zur Hülfsleistung bei denselben,
) eventl. bei den Intendanturen verwendet.
6) Die wegen Sicherstellung des Feldbedarfs der Armee an Zahlmeistern er aaeen Bestimmungen
erleiden durch die nunmehrige Etatisirung besonderer Stellen für Johlimeite- spiranten keine Ab-
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aten der Ablegung
leiben bis zum demnächstigen Einrücken in solche im Etat der
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änderun
7) Die Besleidung und Ausrüstung der ctatsmäßigen Zahlmeister-Aspiranten besteht allgemein aus
folgenden Stücken:
a) Schirmmütze ven dunkelblauem Tuch No. 1, mit Besatz von demselben Tuch= weißen Vorstäßen
um den oberen und unteren Nand des Besatzes sowie um den Rand des Deckels.
b) Waffenreck von dunkelblauem Tuch No. 1, mit Kragen und schwedischen Aermel- Aufschlä en von
demselben Tuch, weißen Achselklappen und ver leichen Vorstößen vorne herunter, an den Taschen-
leisten, um den Kragen und die Aermel- Russchtäft silbernen glatten Tressen um den Kragen
und die Acrmel-Aufschläge, mit einer Reihe zinnerner Knöpfe und zwar vorne herunter 8
auf den AWseln (ohne Ziffer) . . .. ... .. .
»» erme-llttf1chlage11.....................
an den Taschenleisten .
(hierunter 2 mit besonderer Vorrichtung zum Auflegen des beibeiemene)
i. Summa 20 Knäpfe.
Zahlmeister-Aspiranten mit Felrwebel= oder — Nang haben e beiden Seiten des
Kragens einen großen Knopf mit heraldischem Adl
Bei dem Garde-Korps haben die u keine Nummern, bei den andern Armee-
Korps hingegen die bezügliche *77 Nummer von rothwollener Schnur.
c) Mantel von graumelirtem Tuch No. 1 mit Kragenpatten von dunkelblauem Tuch No. 1, Achsel-
klappen von weißem Tuch und einer Reihe glatter zinnerner Knöpfe. Die Nummern ver Achsel-
klappen regeln sich wie bei den Waffenröcken.
in Ucbrigen gelten die für die Infanterie= resp. Kavallerie gegebenen Vorschriften.
d) Helm mit neusilbernen Beschlägen und dergleichen konvexen Schuppenketten ohne Haarbusch.
Wappen-Adler von Neusilber mit Devisenband und dem Namenszuge F. K.
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