Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Die sonstigen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, einschließlich des Säbelkoppels, sowie das Seiten- 
#erechr. selbst richten sich nach den für die betreffenden Truppentheile geltenden Vorschriften, ieg mit der 
aßgabe, daß die Zahlmeister-Aspiranten bei der Kavallerie 2c. allgemein die Reithosen und die Fußbeklei- 
dung der Dr erhalten. 
Der Klein-Montirungsgelder-Zuschuß ist den etatsmäßigen Zahlmeister-Aspiranten nach den Sätzen 
für Infanterie resp. Kavallerie zu gewähren. 
Die Unterhaltungskosten für die Bekleidung und Ausrüstung sind, iu Uebereinstimmung mit der 
Bestimmung ad 1, erst vom Tage der Stellenbesetzung ab zu liquidiren und zwar nach den Sätzen für Unter- 
offigiere 2c. der betreffenden Truppentheile. 
Auf diese Kosten sind jedoch von den Truppen, bei welchen sich der Etat der Gemeinen nach Pos. 1 ver- 
mindert, die für qu. Verminderung bereits liquidirten, Unterhaltungskosten in Anrechnung zu bringen. 
Bei den erchte-Analin ., welche einen Bekleidungs-Etat für Unteressiziere uch- haben, sind die 
Sätze für Feldwebel resp. Unteroffiziere des zum Korpsbereich gehörigen Pionier-Bataillens maßgebend. 
##iegs-Minkuertul. 
v. Kameke. 
No. 57/6. M. O. P. 3. 
Nr. 177. 
Verbesserung der Lage der Unteroffiziere. 
Berlin, den 28. Juni 1873. 
In Ausführung des Gesetzes vom 14. Juni d. J. betreffend die Verbesserung der Lage der Unteroffiziere, 
und im Anschluß an den Erlaß vom 23. Juni r. J. (Nr. 56/6. 73. A. I. a.) wird Folgendes bestimmt: 
1. Erhöhung des extraordinairen Garnison-Verpflegungs-Zuschusses. 
Vom 1. April cr. ab erhöht sich für sämmtliche Unteroffiziere, sowie für die Reß- und Unterroßärzte 
—soweit sie auf den Empfang des extraordinairen Garnison-Verpflegungs-Zuschusses Überhaupt Anspruch haben— 
jedoch mit Ausschluß derjenigen abarehgehülfen, welchen freier Mittagstisch in den Lazarethen gewährt wird, 
der reßlementsmäßige extraordinaire Garnison-Verpflegungs-Zuschuß zur Beschaffung der kleinen Friedens- 
Viktualien-Portion und der Zaschuß ür eine Frühnitts Perion um die Hälfte, und zwar nach denselben 
Grundsätzen, welche hinsichtlich der Gewährung des reglementsmäßigen extraordinairen Gernison-Verflesen 8- 
ge usses zur Anwendung lommen, 9 daß demnach die qu. 8 beispielsweise beim Empfang der 
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erpflegung, der großen Viktualien-Portion resp. des desfallfigen Vechsteungs Zuschusses nicht zahlbar ist. 
2. Verbesserung der Unteroffizier-Bekleidung. 
Die Tragezeit der Lederhandschuhe wird von /8 auf ¼½ Jahr ermäßigt und für jeden Unteroff#zier, 
neben der Feldmütze, eine Schirmmütze von feinerem Stoffe mit jinäriger Tragezeit zum Etat gebracht. 
Die Unterhaltungskosten für Lederhandschuhe nach der ermäßigten Tragezeit und für qu. Schirm- 
mütze nach dem Satze von 25 Sgr. pro Stück sind vom 1. April 1873 zu gewähren. 
een Truppen wird zur Pflicht gemacht, auch ibrerseits nach besten Kräften auf die Verbesserung der 
Bekleidung der Unteroffiziere hinzuwirken, damit dieselben in und außer Dienst ihrer Charge entsprechend 
gekleidet erscheinen. 
Zu dem Ende sind die Montirungsstücke für Unteroffiziere mit ½ der ctatsmäßigen Tragezeiten 
an die Kompagnien 2c. zu verausgaben und von Letzteren den Unteroffizieren in Tragung zu geben. 
Die etwa erforderlichen Aushülfen sind aus den Bekleidungs-Ersparnissen zu entnehmen. 
3. Verbesserung der Kasernirung. 
Nachdem in neuerer Zeit schon bei allen Kasernen--Neu-Bauten und — wo es die lokalen Verhält- 
nisse gestatteten — bei vorhandenen älteren Kasernen darauf Bedacht genommen ist, die Zahl der Wohnungen 
für verheirathete Feldwebel, Unteroffiziere 2c. auf mindestens 3 per Kompagnie, die Zahl der besonderen kleinen 
Stuben für Vice-Feldwebel, Capitaind'armes, Portepee-Fähnriche rc., auf mindestens 2 per Kompagnic zu 
vermehren, haben nunmehr noch folgende weitere Verbesserungs-Maßregeln einzutreten: 
a) Herstellung einer möglichst gesonderten Schlaf, und Aufenthaltsstelle E rieienigen Korporalschafts- 
nteroffizlere, welche zur Beaufsichtigung der Mannschaften mit diesen gzemeinscheftlich wohnen müsssen. 
Bauliche Maßnahmen sind in dieser Beziehung nicht zu treffen. Wo sich ver Z nicht durch ent- 
sprechende Aufstellung des Bettes und Tisches des Unteroffiziers, eventl. entsprechende Stellung einiger 
  
 
	        
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