Nr. 27.
Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen.
Berlin, den 23. Januar 1873.
In Folge Erweiterung der Telegraphen-Verwaltung des früheren Norddeutschen Bundes ist eine Umarbeitung
der für diese Verwaltung ergangenen Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depe-
schen nöthig geworden.
n Nachstehendem wird die neue Zusammenstellung der gedachten Bestimmungen zur Kenntniß der
Armee gebracht, und auf die Bestimmung im §F. 4 noch besonders aufmerksam gemacht.
Kriegs-Ministerium. Militair-Oekonomie-Departement.
v. Karczewski. Quedenfeldt.
Nr. 46/1. 73. M. O. D. 3.
Bestimmungen über die gebührenfreie Beförderung telegraphischer Depeschen.
A. Depeschen, welche auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches gebhrenfrei befördert
werden.
· 8. 1.
Auf sämmtlichen Telegraphen-Linien des Deutschen Reiches genießen die Gebührenfreiheit:
1) die Depeschen, welche von den BVevollmächtigten zum Bundesrathe während ihrer Anwesenheit in
Berlin in Bundesraths-Angelegenheiten aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten
aus anderen Orten des Deutschen Reiches in Bundesraths-Angelegenheiten eingehen;
2) die Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs-Dienstangelegenheiten;
3) die Depeschen von oder an Militairbehörden des Deutschen Reiches mit Einschluß der solche Be-
hörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten in reinen Militair-Dienstangelegenheiten. Im
Falle einer Mobilmachung auch die Depeschen von oder an einzelne mit dienstlichen Aufträgen kom-
mandirte Militair-Personen und Beamte der Militair-Verwaltung des Deutschen Reichs in reinen
Militair-Dienstangelegenheiten;
4) die Depeschen von und an Reichsbehörden in reiuen Reichs-Dienstangelegenheiten.
Depeschen, welche auf den Telegraphen-Linien des Deutschen Reichs, mit Ausschluß der Telegraphen=
Linien in Bayern und Württemberg gebührenfrei befördert werden.
. 2.
Die Gebührenfreiheit genießen: 8
1) Die von den Milgliedern der Regentenhäuser sömmtlicher zum ehemaligen Norddeutschen Bunde ge-
hörigen Bundesstaoten, ferner die von den Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses von Baden und
die von den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses von Hohenzollern, sowie die im Auftrage der ge-
nannten Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften von den Angehörigen, den Beamten, der Umgebung,
dem Gefolge oder den Hofstaaten ausgegebenen Depeschen;
2) die von den Senaten der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in reinen Staats= und
Rei 5-Dienstangelegenheien aufgegebenen Depeschen;
3) die Depeschen der Civil-Behörden der Staalen des ehemaligen Norddeutschen Bundes, des. Groß-
herzogthums Baden und Elsaß-Lothringens, mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen
zeamten, wenn diese Depeschen reine Staats= oder Reichs-Dienst-Angelegenheiten betreffen; *ê*-
4) die amtliche telegraphische Korrespondenz der Gerichte, Staatsanwaltschafts-Beamten und Polizei=
Behörden, beziehungsweise der als solche fungirenden Ortsbehörden (Magistrate, Bürgermeister),
Falls bei dieser Korrespondenz ein reines Dienst-Interesse obwaltet, sowic die Steckbriefe der Ge-
richte, Staatsanwaltschafts-Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steckbriefe
aber Zytisel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen hat, Überhaupt nicht vor-
anden ist;
5) die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisenbahn-Beamten an vorge-
setzte Behörden über vorgekommene ungkückssäat und Betriebsstörungen.
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen #c. außerdem gebührenfrei anzunehmen und
zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.