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S. 3.
Erfordert die Dienstreise einen außergewöhnlichen Kosten-Aufwand, so kann der Tagegeldersatz von
dem Kriegs-Ministerium angemessen erhöht werden.
Bei Dienstreisen werden die Tagegelder sowehl für rie Tage der wirklichen Reise, wie für biejenigen
des Aufenthalts am Bestimmungserte, an dem letzteren jerech im Inlande — wenn das Kriegs-Ministerium
nicht ausnahmsweise eine weitere Zahlung gestattct — längstens für 28 Tage, den Tag der Ankunft mitge.
rechnet, gewährt. Dauert der Aufenthalt Ki er als 28 Tage, so bert die Leung der Tagegelder mit dem
felgenden Tage auf; dauert derselbe veraussichtlich länger als 6 Menate, so fallen die Tagegelder mit dem
Ablauf des Tages der Ankunft sort. Im ersten Fall beginnt mit dem 29. Tage, im letzten mit dem Tage
nach der Ankunft die Kemmando= beziehungsweise Funktions-Zulage, wenn und wie eine solche nach den da-
rüber bestehenden Grundsätzen gezahlt werren kann. Ist mit der Dienstleistung am Bestimmungsorte eine
feste Zulage over Entschärigung oder sonstiger rauernrer Zuschuß verbunden, so werden die Tagegelder nur
bis zur Ankunft am Bestimmungserte gewährt.
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Bei Märschen, marsch= und etappenmäßig zurückzulegenden Reisen, in Kantonnirungen und bei den
Uebungen der Truppen werden Tagegelder nicht bewilligt. Offiziere, welche Pulvertransporte führen, em-
pfangen ragegen Tagegelder.
I. 6.
An Neisekesten einschließlich aller Nebenkosten für Gepäck. Beförrerung, Chaussee-, Brücken., Fährgeld
u. . w. erhalten:
I. bei Reisen, welche auf Eisenbaßnen oder Dampfschiffen zurütgelegt werden können:
1) sämmtliche Offisiere und im Range derselben stehenden Aerzte
10 Sgr. für die Meile,
1 Thir. für jeden Ab. und Zugang. «
Hat einer dieser Offiziere oder Aerzte in der Charge bis zum Hauptmann einschließlich abwärts
einen Dicuer auf die Reise mitgenemmen erer nach dem Bestimmungserte herangezogen, so kann er für den-
selben 5 Sgr. für die Meile beanspruchen.
2) Die Untereffiziere, welche das Offizier-Portepee tragen, die Zeugsergeanten und die übrigen in
8. 1 ad VIII. genannten Militairpersenen
5 Sgr. für die Meile
10 Sgr. für jeden Ab- und Zugang. mp
Dieselbe Vergütung Fhelten auch die in der Regel auf den Fußmarsch angewiesenen Unteroffiziere
ohne Pertepee, Gefreiken und Gemeinen, wenn ihren ausnahmsweise Reisekesten bewilligt worden.
II. Bei Reisen welche nicht auf Eisenbahnen eder Dampfschissen zurückgelegt werden können:
1) vie in §. 1 unter I. bis IV. genannten Offiziere und Aerzttt .. 1Tphlr. 15 Sgr.
2) die in H. 1 unter V. bis VII. genannten Offiziere und Aerzttte. . 1 Thlr.
3) die in F. 1 unter VIII. bis X. aufgeführten Militairpersenen, jedoch unter Berücksichtigung der
verstehend unter I. 2 angegebenen Beschränkuig 20 Spr.
für jere Meile nach der nächsten fahrbaren Straßenverbindung.
8. 7.
Haben erweislich höhere Reisekosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
Bei Versetzungen in Folge von Beförderung kommt der Reisekostensatz der neuen höheren Charge
zur Anwendung. 8
6.
Offiziere und Aerzte aller Grade, welche mehr als eine Fourage-Ration beziehen, erhalten bei Dienst.
reisen in einer Entfernung bis zu 3 Meilen, von ihrer Garnison 2c. ab gerechnet, keine Reisekosten.
8. 9.
Die Reisekesten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. Hat jedoch eine Militait-
persen Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu
Ort wirklich zurückgelegte Weg ungeiheilt der Berechnung der Reisekosten zum Grunde zu legen.