Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Berlin, den 24. Juli 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets= Ordre wird hierdurch zur Kennmiß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Voigts-Rhetz. 
. 776. 7. 73. A. I. b. 
Nr. 196. 
Preis der bei Keserung von Wohnungen für Offiziere und Militair-Beomte 2c. in 
Kasernen und militalr-tskalischen Gebäuden zu verwendenden Tadeten. 
Berlin den 9. Juli 1873 
In Folge der in neuerer Zeit eingetretenen bedeutenden Verschiedenheit der Arbeitslähne entspricht die vurch 
den Erlaß des Militair-Oelonomie-Departements vom 8. Januar und durch die kriegsministerielle Verfügung. 
rom 11. Angust 1869 für alle in Militair-Dienstwehnungen ohne risemtaiien und Offizier-Speise-An- 
valten auszuführenden Tapezierungen angeerdnete Festhaltung eines Maximalpreises von 2 Thlr. pro Qua- 
stratruthe m aterial und Arbeit nicht mehr dem beabsichtigten Zweck, die Ausgaben für diese Bauausfüh= 
dungen in möglichst gleichmäßiger Weise auf das Nothwenvige zu beschränken. 
Die vorerwähnte Bestimmung wird deshalb dahin abgeändert, daße: 
pro Rolle Tapete 8 Sgr. 
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als Maximalpreis gezahlt werden darf, während für die Arbeit, r. i. das Aufkleden der Tapeten und die 
sonstigen Nebenarbeiten, die ortsüblichen, resp. kontraktlich festzustellenden Preise maßgebend sind. · 
Dementsprechend ist fortan in den Kosten Anschlägen und Rechnungen über Tapezierung Arbeit 
und Material getrennt zu halten. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Voigts-Rhet. 
No. 1003/1. 73. A. III. 
Nr. 197. 
Vorschläge zur Anstellung bei der Gendarmerie in Elsaß-Lothringen. 
Berlin, den 10. Juli 1873. 
Unter Bezugnahme auf §. 3 des Gesetzes vom 20. Juni. Pr., betreffend die Einrichtung der Gendarmerie 
in Elsaß Lethringen, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, raß rie Vorschläge zur Anstellung bei 
der Gendarmerie in Elsaß-Lothringen Seitens ver bezüglichen General-Kommandos nicht an den 6m der 
Landgendarmerie, sondern an das General-Kemmande des 15. Armee-Korps und zwar zum 1. Jannar und 
1. Juli eines jeden Jahres nach den für die Preußische Landgendarmerie gegebenen Bestimmungen einzu- 
senden sind. 
Kriegs-Ministerlum. 
In Bertretung. 
vv. Voigts-Rhetz.-3 
No. 296 7. A. I. b. 
  
Nr. 198. 
Dislokation des 3. Bataillons 7. Königlich Sächsischen Infanterie-Kegiments „Prinz Gearh Nr. 106, 
sowie der 5. und 0. Kompagnie des Königlich Sächsischen Fuß-Artillerie-Reglments No. 12. 
Berlin, den 10. Juli 1873. 
Am 1. Juli d. J. sind das 3. Bataillon 7. Königlich Sichsischen Infanterie-Regiments „Prinz Georg“ 
No. 106 von Marienberg nach Chemnitz, sowie die 5. und 6. Kompagnie des Königlich Sächsischen Fuf4-
	        
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