Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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a) für den höheren Eisenbahn-Techniker von 2½/ Thlr. auf 4 Thlr. 
„ Assistenten desselben „ 2 » „ 3½ „ 
c) „ „ Eisenbahn-Sekretair „ 1½ „ „ „ 
d) „ „ Kanzlei-Beamten „ 1 » „ 1½ Thlr.“ 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Voigts-Rhetz. 
No. 567/7. A. I. b. 
Nr. 216. 
Löhnung der Unteroffizlere. 
Berlin, den 31. Juli 1873. 
Das Kriegs-Ministerium siett sich veranlaßt, mit Bezug auf den Erlaß vom 23. Juni d. J. (A. V. Bl. 
No. 18) Folgendes zu bemerken: 
1) Die früheren Geheltesätze der Unterosfihier Ehorgen sind allgemein als abgeschafft zu betrachten, 
insoweit der vorberegte Erlaß nichts Anderes destimmt. 
Die bei der Demobilmachung über ählig gewordenen Feldwebel 2c. und Sergeanten, welche 
den Mehrbetrag der während des mobilen Verhältnisses erdienten gegen vie nach der Anciennetät 
im Unteroffizier-Etat zuständige Löhnung extraordinair beziehen, alten daher den Mehrbetrag 
nach den erhöhten Säßen der respektiven Chargen. 
Die überzähligen Feldwebel resp. Wachtmeister a ihre Qualisikation vorausgesetzt, (eir. S. 4 der 
Bestimmungen über Beförderung der Unteroffiziere vom 22. Juni d. J.), zunächst auf die etatsmä- 
Higen Vice-Feldwebel resp. Vice-Wachtmeister-Stellen in Aurechnung zu bringen und empfangen den 
Mehrbetrag ihrer Dienststelle gegen die Feldwebel= 2c. Löhnung extraordinatr. 
3) Bei Beförderungen zu Vice-Feldwebeln 2c. beginnt der Anspruch auf die böhere öhnung nicht vom 
1. April d. J., sondern Lewäß 8. 68 des Alements Über die Geldverpflegung der Truppen im 
8 a 
2 
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Frieden, vom Tage des Beförderungsbefehl . 
4) Die Landwerksmeister kommen auf den Etat der Unteroffiziere in Anrechnung und erhalten den 
Mehrbetrag der während des mobilen Verhältnisses erdienten Sergeanten-Löhnung gegen die Unter- 
offizierlöhnung nach dem jetzigen höheren Satze extraordinair. 
Kriegs-Ministerium. 
In Vertretung. 
v. Beigie Rhe. 
  
No. 883/7. M. O. D. 3. 
  
Nr. 217. 
eranziehung der Ersatz-Reserbisten erster Klasse zum Klasstfikations-Geschäft. 
5* * Frest den 6. August 1873. 
Uneer Modifizirung der Festsetzungen in Nr. 6 des §# 25 der Verordnung, betressen die Organisation der 
Landwehr. Behorden und die Dienst-Verhältnisse der Mamschaften des Beurlaubtenstandes, vom 5. Sept. 1867 
wird hiermit Nachstebendes bestimmt: 
1. Die Ersatz-Reservisten erster Klasse dürfen von jetzt ab an dem für die Reservisten und Land- 
wehrleute vorpeschriebenen Klassifikations-Verfahren Theil nehmen. « » 
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pflichtigen zugelassen werden, welchen der Ersatz-Reserve-Schein zwar noch nicht ausgehändigt, 
deren Ueberweisunf, zur Ersatz-Reserve erster Klasse jedoch Seitens der Kreis. Ersatz-Kommisston 
laut § 86 der Militair-Ersatz-Instruktion beantragt worden ist. 
Ueber beiwaige Zurückstellungen Militairpflichtiger, welche erst beim Departements-Ersatz- 
Geschäft der Ersatz-Reserve überwiesen werden, darf nach Analogie des § 5, Absatz 3, Beilage 3 
Eingangs beregter Verordnung entschieden werden. 
Die Zahl der Zurückgestellten darf im Allgemeinen 5 ½ der in dem betreffenden Bezirke über- 
haupt Vorhandenen nicht übersteigen. Sollten besondere lokale Verhältnisse die Erhöhung ge- 
  
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