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8 Zahl erforderlich erscheinen lassen, so darf auf bezüglichen Antrag der Departements-
Ersatz-Kommission durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz der Prozentsatz entsprechend höher —
jedoch nicht über 10 % hinaus — normirt werden, insesem es die Rücksicht auf die vollzählige
Aufbringung des im Mobilmachungsfalle erforderlichen Bedarfes gestattet. ·
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nicht mehr statt, dagegen erhalten auf sie die Bestimmungen des 11 der vorberegten Beilage 3
analoge Anwendung.
Die Ersatz-Reservisten, welche auf Berücksichtigun Auspruch machen, haben ihre Gesuche vor
Beginn des jährlichen Ersatz-Geschäfts bei dem Gemeinde-Vorstande, bezw. dem Gutsvorstande
anzubringen. ,
Schens ber Kreis-Ersatz-Behörden ist in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jeden Dahres
in den amtlichen Blättern eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung erlassen.
In dem Ersatz-Reserve-Schein I. — Schema 6 zu 8. 48 der Militair-Ersatz-Instruktion — ist
folgender Passus als achter Absatz aufzunehmen: 4““
„Gesuche um Zurückstellung für den Fall der Einberufung aus Anlaß häuslicher oder
gewerblicher Verhältnisse sind vor Beginn des jährlichen Kreis, Ersatz= Geschäfts bei dem Gemein-
de= bezw. Gutsvorstande anzubringen. Die Entscheivungen erfolgen durch die Vorsitzenden der
Heis-Erfatz-Komnussenen. Sie behalten ihre Gültigkeit nur bis zu dem nächsten Kreis-Ersatz-
Geschäft, und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfalle zu erneuern.“ *
» Schließlich wird den Ersatz-Behörden die genaue Befolgung der Vorschrift in §. 48, 3 der Mili-
tair-Ersatz-Instruktion anempfohlen, dergemäß die heeherwelsung zur Eisoc-Neserve erster Klasse der in Folge
von Reklamationen vom Militairdienst im Frieden Befreiten nur dann zulässig wenn deren häusliche
Verhältnisse für den Fall eines Krieges, eine Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lafsen.
Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern.
In Vertretung. Im Auftrage.
v. Voigts-Rhetz. v. Ribbeck.
Kriegs-Min.: No. 114. 8. 73. A. I. a.
**
S
Min. d. Innern: No. 3197.
Nr. 218.
Bestimmungen, die Unteroffizierschulen betreffend.
Berlin, den 9. August 1873.
1) Die Einstellung von Freiwilligen in die Unteroffizier Schulen zu Jülich und Ettlingen findet
von jetzt ab nicht mehr im Monat Oktober, sondern im Monat April — in der Regel am 1. April
— statt.
Bei den Unteroffizier-Schulen zu Potsdam, Bieberich und Weißenfels verbleibt nach wie
vor der Monat Oktober als Einstellungstermin.
2) So lange in den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen noch im Monat Oktober eingeelte
Füsiliere verhanden sind, werden aus diesen Schulen nach den Herbstübungen und Ende März,
demnächst nur zu letzterem Termin Füsiliere der Armce Ülberwiesen.
Bis dahin, daß letzterer Fall eintritt, ist der Inspekteur der Infanterie-Schulen berechtigt,
Fuüsiliere der Unteroffizier-Schulen bis zu 3½ Jahr auf letzteren Zrühbebalen und durch Ver-
sehung der besten, 2 Jahr gedienten Füsiliere der Unteroffizier-Schulen zu Petsram, Bieberich
und Weißenfels zu den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen die bei letzteren im Herbst ent-
stehenden Manquements zu decken, um die Versetzten demnächst nach 2½ jähriger Dienstzeit in den
Uatwresiier Shule, der Armee zu überweisen.
3) Denjenigen Füsilieren, welche nach Vorstehendem erst nach 3 1/ Jahren in die Armee treten, soll aus
z#ren ½ sährigen längeren Verbleib in den Unteroffizier-Schulen eine höhere Dienstverpflichtung
nicht erwachsen.
4) Treten bei den Unteroffizier-Schulen Jülich und Ettlingen nach dem 1. April Vakanzen ein, so
können zur Deckung derselben Freiwillige bis ultimo Juni eingestellt werden.
5) Behufs Repartition der Ende März Ausscheidenden auf die einzelnen Armee-Korps haben die Ks-
niglichen General-Kommandos außer der gemäß pass. 3 der Verfügung vom 26. April 1872 zum