Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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15. Juli aufzustellenden Nachweisung über den Stand der Unteroffiziere nach Entlassung der Reserve, 
eine Nachweisung der am 1. April des laufenden Jahres in den Jufanterie-Regimentern voraus- 
sichtlich vorhandenen Unterofsizier-Manquements zum 15. Januar j. Is. an die Inspektien der In- 
fanteric-Schulen gelangen zu lassen. 
Den Infanterie-Regimentern wird rersuchsweise die Berechtigung beigelegt, bei ihnen sich meldende 
Freiwillige, die sie Aaten wegen zeitigen Mangels an Vakanzen oder wegen noch nicht vorhandener 
n Qualifikation nicht einstellen können und die mit dem Eintritt in eine 1nieresige 
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Schule einverstanden sind, der Inspektien der Infanterie-Schulen zur Einstellung in die Unteroffizier= 
Schulen anzumelden. 
Der Anmeldung sind die im §. 137 der Militair-Ersatz Instruktion vom 26. Märg 1868 erwähnten 
Papiere beizufügen. *ê 
Neben dem vorstehenden Medus der Kompletirung der Unterofsizier-Schulen bleibt derjenige 
durch die Landwehr-B kirts Kommandes unvcrändert bestehen. 
Die bei den Unteroffizier-Schulen auf Anmeldung der Lasanterie-Negimenter eingestellten 
Freiwilligen werden nach vollendeter Ausbilrung den betreffenden Truppentheilen außer der nach 
der allgemeinen Repartition ihnen zustchenden Quote zurücküberwiesen werden. · 
7)DtevorzüglichstenGefkeitcnderUnterofsiziek-Schulcnkönnenvondetsnsektiondersnfantems 
SchulenIhsahtoorihremllebettrittindieArmeeznübetzähligeaUnterofzierenbefökdertwetdett 
iegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 792/7. A. I b. 
Nr. 219. 
Nachrichten aüv diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizer-Schulen zu Potsdon, Jülich, 
n. 
ieberich, Weißenfels und Ettlingen eingestellt zu werden wünsche 
Berlin, den 9. Agus 1873. 
1. Die Unteroffizier-Schulen haben die Beßimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande 
widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie des stehenden Heeres heranzubilden. 
2. Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauch- 
barkeit auch nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militairische Ausbil- 
dung und Unterricht in alle Dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die 
bevorzugteren Stellen des Unteroffizierstandes, als Feldwebel r2c. zu erlangen und es ihnen er- 
möglicht, bei der einstigen Anstellung im Militair-Verwaltungsdienst, " 4 als Zahlmeister r. 
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resp. als Civil-Beamte, die Prüfungen zu den gefuchteren Posten abzulegen. 
Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung 
aller Arten von Dienstschreiben, militairische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Plan- 
zeichnen und Gesang. 
Schwe Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Voltigiren, Bajonetfechten und 
wimmen. 
3. Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen An- 
spruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, 
dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten 
Rreiwilligen werden bereits auf den Unteroffizier-Schulen zu Überzähligen Unteroffzieren be- 
jeert und treten bei ihrem Ausscheiden in die Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffzier- 
ellen. 
4. In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden jungen Leute an die resp. Truppentheile ist 
in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der 
Einzelnen in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit be- 
rücksichtigt werden. Die aus dem Königreich Sachsen, dem Grahserkoßthn Mecklenburg, dem 
Hergogthum Braunschweig gebürtigen Freiwilligen werden ihren heimathlichen Kontingenten über- 
wiesen, sofern dies ihren Wünschen entspricht. 
5. Die Füsiliere der Unteroffizier- Schulen stehen wie jeder andere Soldat des stehenden Heeres 
unter den militairischen Gesetzen.
	        
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