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Nr. 221.
Berlegung und veränderte Benennung einiger Königlich Baherischer #wehr Veziest-Kommandos.
er
in, den 9. August 1873.
Mit Bezug auf die in Nr. 17 des vorjährigen Armee-Verordnungs-Blattes veröffentlichte Formation der
Königlich Bayerischen Landwehr-Infanterie wird zur Kenntniß gebracht, daß vem 1. November d. J. ab die
t
Stabsquartiere der Landwehr-Bezirks
Neuulm nach Augsburg
Neumarkt Nülnber
« Schweinfurt nach Würzburg
verlegt werden, und die betreffenden Landwehr-Bezirks-Kommandos unter Beibehalt der bisherigen Nummem
die den neuen Stabsquartieren entsprechenden Benennungen anzunehmen haben. ·
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
105 A. I. a.
No.
Berbot der Annahme der österreichischen 1. und 2- Gulden-Stücke, sowie der niederländischen und 1.
und 2/-Gulden-Stücke bei den öffentlichen Kassen.
erlin, den 11. August 1873.
Ob leich die Annahme aller fremden Münzsorten, also auch die der österreichischen 1 und 2-Gulden.Stücke
und der niederländischen 1= und 2 ½-Gulden-Stücke, bei den Staats= und sonstigen öffentlichen Kassen, nach
der Allerhö 4 Ordre vom 25. Oktober 1821 (Ges.-S. S. 184) nicht zuläis ist, so hat doch der Herr
iarg inister in Rücksicht darauf, daß in jüngster Zeit namentlich die Cirkulation von österreichischen
ulden im Preußischen Staatsgebiet sehr zugenommen hat und in deb dessen selbst öffentliche Wee zur
Annahme solcher Gulden verleitet worden find, die Königlichen Kassen seines Ressorts jetzt noch besonders
angewiesen, sorgfältig darauf zu achten, daß die bezeichneten österreichischen und niederländischen Guldenstücke
bei ihnen nicht zur Annahme gelangen.
Das Kriegs-Ministerium nimmt Veranlassung, dies zur Kenntniß der Truppentheile und Militair=
Administrationen 65 bringen, mit dem Hinzufu. en, daßun auch bei den Militair-Kassen Geldstücke der vorbe-
zeichneten Art, gleich allen sonstigen fremdländischen Geldsorten, von der Annahme ausgeschlossen bleiben
müssen. çn ·
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 158.8. 73. M. O. D.
Nr. 223.
Kompetenzen der auf Grund der hertzen Bestimmungen zur Kapitulation zugelassenen Lazareth=
ehülfen betreffend.
Berlin, den 14. August 1873.
Mit Bezug auf Passus 13 D. des Erlasses vom 23. Juni d. J. betreffend die Erhöhung der guingt
sätze der Unteroffiziere 2c. wird hierdurch bestimmt, daß allen zur Zeit vorhandenen Lazareth-Gehülfen und
Ober. oereth-Geulsen, welche auf Grund der bisherigen Bestimmungen zur Kapitulation zugelassen sind,
die nach dem vorgedachten Erlasse für Lazareth-Gehülfen-Kapitulanten und für Ober-Lazareth-Gehülfen zahl-
bare Löhnung zu gewähren, bei eintretendem Abgange von gqu. Lazareth-Gehülfen aber ein Zurückführen auf
den durch Passus 13 D. I. c. festgesetzten Prozentsatz anzustreben
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No 245/8. M. M. A.