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8.
Zu §. 10. Bei allen Reisen der Offiziere zum Antritt einer Feldstelle werden die Tagegelder und
Reisekosten nach demjenigen Satze gewährt, wescher dem in der Feldstelle ihnen kompetirenden Gehaltssatze
entspricht, den in Generalsstellen Mene Stabsoffizieren wie im Fricden nach dem Satze dieser Stelle.
Weitere Ausnahmen sind von den kommandirenden Generalen und den Kommandeuren selbstständiger Dirisio-
nen zu genchmigen, jedoch nur bei solchen Reisen, welche unter genß außergewöhnlichen Verhälmifen ansge-
führt werren müssen. In allen Fällen wird der Betrag der Feldzulage auf die Tagegelder in Amede
gebracht.
Auf Reisen der dem immobilen Theile der Armee angehörenden Militairpersonen finden lediglich die
ür das Friedens-Verhältniß gegebenen Bestimmungen Anwendung. Sofern diesen Personen gleichfalls die
Felrzulage over ein Theil derselben bewilligt worden ist, werden die Tagegelder auch nur unter Anrechnung
der Felrzulage resp. dieses Theiles derselben gewährt.
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Zu §. 13 Unter den Versetzungen auf eignes Ansuchen sind auch alle diejenigen begriffen, welche
im Interresse des Versetzten ven den ngeeheripen, dem Vormunde 2c. desselben nachsesucht worden sind.
Der Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten geht aber nur dann verloren, wenn die Versetzung nach dem-
selben Orte erbeten ist, nach welchem sie demnächst erfolgt. Der allgemein gestellte Antrag auf Ver ehung
nach einer andern Garnison hat dagegen den Verlust der Reisekompetenzen nach dem aus dienstlichen
Rücksichten angewiesenen neucn Vestimmungsorte nicht zur Folge.
10.
Zu §. 15. Zu den vurch diese Verordnung aufgehobenen Bestimmungen gehören ausdrücklich nur
diejenigen, welche denselben Gegenstand betreffen. Dagegen bleiben bis auf Weiteres alle diejenigen noch
in Geltung, welche ergangen sind über
a. den Anspruch auf Reiseentschädigung, seweit die Verordnung hierllber nicht bereits verfügt hat,
b. die Reisebefugniß und deren Beschrän ag,
. den Geschäftsgang, das Zahlungs und Liquidationswesen der Reisekosten.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 1046/7. M. 0. D. 3.
Nr. 235.
Bervollständigung der §§. 119a und 63 der Geschäftsordnung für die Fortifikations= und Artillerte.
Bauten in den Festungen und für die bekiungt ai dehen dom 20. Nedember 1862 und 14. No-
ember .
Berlin, den 30. August 1873.
Nachdem des Kaisers und Königs-Majestät mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 19. August cr. die
Uebertragung der Befugnisse zur Ausstellung von Richtigkeits-Attesten an Civiltechniker zu genehmigen geruht
seben, wenn dieselben bei Fortifikations= und Artillerie-Bauten die Funktionen eines Posten-Offlziers ver-
ehen, und wenn von ihnen der Staatsbeamten-Eid bereits geleistet worden ist, erhält das erste Alinea des
5. 119a und der §. 63 der Geschäfts-Ordnung für die Fertifikations- und Artillerie-Bauten in den Festun-
zen resp. für die Festungs-Bau-Kassen vom 20. November 1862 und 14 November 1872 folzenden Zusatz:
Die. rüfung und Bescheinigung erfolgt auch Seitens derjenigen Civiltechniker selbstständig,
welche als Postenoffiziere fungiren und den Staatsbeamten-Eid geleistet haben.
Diese Zusatzbestimmung wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 688 8. 73. A. III.