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Armee-Verordnungs-Platt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
7. Jahrgang. Berlin, den 26. Leptember 1873. Nr. 24.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den Post-
anstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69.
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der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist.
Nr. 241.
Garnison-Wachtdient.
Aus Ihrem Vortrage über die auf Grund Meiner Ordre vom 23. Januar cr. erfolgte Prüfung des Be-
dürfnisses an Wachtmannschaften in den Festungen bete Ich ersehen, daß durch den Garnison--Wachtdienst
die anderweite Ausbildung der Truppen vielfach in hohem Maße beeinträchtigt wird. Ich mache es daher
den Gouverneuren und Kommandanten zur Pflicht, jede nach den maßgebenden Bestimmungen zulässige
Einschränkung dieses Dienstes in venjenigen Garnison-Orten eintreten zu lassen, wo der gegenwärtige Um-
fang des Wachtdienstes das Bedürfniß der Ausbildung der Truppen in diesem Dienstzweige überschreitet.
Die auf Gestellung von Militair-Posten gerichteten Anträge der Verwaltungs. Behörden sind in jedem Falle
der sorfältigsten Kaale zu unterziehen und wenn die geltend gemachte Nothwendigkeit nicht anerkannt
wird, einer höheren En#hedng zu unterbreiten. Daß in diesem Sinne der Wachtdienst wie der gesammte
Garnison-Dienst gehandhabt wird, haben die kommandirenden Gencrale innerhalb ihres Befehlsbereichs fort-
gesetzt zu s
Im Besonderen bestimme Ich, daß für die Festungen, sowie beziehungsweise auch für diejenigen
offenen Garnisonorte, wo Artillerie-Depots sich befinden, unter gewähnlichen Verhälltnissen nachstehende
Festsetzungen als maßgebend anzusehen sind:
1) Für Pulver-Magazine in Festungs-Werken, welche mit starkem Profil versehen resp. von nassen
Gräben umschlossen sind und deren Zugänge bewacht werden, sind keine permanente besondere Militair=
Posten erforderlich. Werden diese Werke von Personen betreten, welche nach den maßgebenden Vor-
schriften nicht auch zum Betreten der Magazine selbst ausdrücklich befugt sind, so sind den zur Be-
wachung der Eingänge der Werke gestellten Posten gleichzeitig die Funktionen von Magain Posten
zu übertragen resp. für vie betreffende Zeit besondere Posten an den Magazinen zu gestellen. Bei
allen Übrigen belegten Pulver-Magazinen wird nach Erfordern ein permanenter oder nur ein Nacht.
Posten 6 iß sosten nicht ein patronillirender Posten für mehrere Magazine genügt. Durch
Asservirung der Pulver-Vorräthe ven Privaten darf in keinem Falle die Gestellung von Militair-
Posten erforderlich werden.
2) Wall= und Glacis-Patrouilleure sollen nur in den Fltenen Fällen gestellt werden, wo gegen das
unbefugte Betreten der Festungswerke oder gegen die Beschädigung des daselbst befindlichen " alischen
Eigenthums weder die Absperrung der Astgze zu den Wällen, noch rie zeitweise sssedn
einzelner Patrouilleurs der nächstgelegenen Wachen als ausreichend sich erwiesen haben. ährend
des Winters werden solche Patrouilleure nur unter besonderen Ausnahmen nothwendig sein.