Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

— 240 — 
porten unter Rubrik 14 nach Maßgabe der Bestimmung ad 12 des diesseitigen Erlasses vom 11. April 
1868 (1003/3. A. I. a.) — Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 12 de 1868 — als vermißt zu führen und erst, 
nachdem das Erkenntniß auf Fahnenflucht in Kraft getreten, unter Rubrik 4 der beibessenden Nachweisung 
in Abgang zu bringen sind. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 667. 8. A. I. a. 
No. 245 
Beförderung 2c. der Lazarethgehülfen. 
* Berlin, den 19. September 1873. 
Mit Bezug auf die Verfügung des Kriegs-Ministeriums vom 23. Juni cr. passus 13. — Armee Vererd. 
nungs-Blatt 18 de 1873 — betreffend die Erhöhung der Löhnung für Lazarethgehllfen, bemerkt das Kriegs- 
Ministerium Nachstehendes: 
1) Die Ernennung der Unterlazarethgehülfen zu Lazarethgehülfen ist für die Folge nicht von dem Ab- 
schluß rer Kapitulation, sondern lediglich davon abhängig, ob die Betreffenden durch Führung und 
Qualifikation sich jener Vergünstigung würdig machen. 
2) Diejenigen z. Z. im Dienst befindlichen Kapitulanten resp. Ober-Lazarethgehülfen, welche trotz guter 
Qnalifikatien behufs Innehaltung der sub D vorgeschriebenen Procentzahlen entlassen werden 
müßten, dürfen über die letzteren hinaus, jedoch unter Anrechnung auf die Gesammtzahl der Lazareth, 
zehübfen im Dienste behalten, beziehungsweise zu Ober-Lazarethgehülfen befördert werden. Nach 
Maßgabe des stattfindenden Abganges ist eventl. die Zahl der ebitukanten resp. Ober-Lazarcth= 
Lehül en srccessive # reduziren. 
Die zur Militair-Medizinal-Abtheilung im Kriegs-Ministerium kommandirten Lazarethgehülfen 
kommen, da sie Üüber den Etat verpflegt werden, auf die vorgeschriebene Zahl der Kapitulanten 
resp. der Ober-Lazarethgehllfen nicht in Anrechnung. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
  
3) 
No. 565. 8. 73 A. I. a. 
Nr. 246. 
Weitere Anwendung des Bundes-Reglements für die Beförderung von Trupppen- und Armee-Bedürf. 
nissen auf den Staats-Eisenbahnen 2c. 
Berlin, den 4. September 1873. 
und Armee-Bedülrfnissen auf den Staats-Eisen- 
auch auf sämmtlichen von dem Direktorium der 
nämlich: 
  
    
  
Dae Bundes Reglement für die Beförderung von 
bahnen 2c. vom Jahre 1870 ist in seinem 
Berlin-Stettiner-Eisenbahn-Gesellschaft 
mit dem 22. Juli d. J. zur Einführung 
Kriegs-Ministerium; Milltair-Oekonomie-Deportement. 
v. Karczewski. v. Eskens. 
No. 854/8. 70. M. O. D. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.