Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

— 248 — 
Berlin, den 16. Oktober 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armec gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
. v. Kamele. 
No. 210/10. 73. A. I. a. 
Nr. 256. 
Die Bewilligung kostenfreier Urlaubsreisen und Gewährung der Löhnung an beurlaubte Füsiliere 
der Unteroffizier-Schulen. 
Muf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich Folgendes: 
1) Jedem Füsilier der Unteroffizier-Schulen wird bei guter Führung einmal während seiner Dienstzeit 
bei ciner Untereffizier. Schule eine kostenfreie Reise in seine Heimath bewilligt 
2) die Reise bis zu 10 Meilen, resp. 10 Meilen von der ganzen Reise, jedoch hat jeder Füsilier auf 
eigene Kosten zurückzulegen. 
3) Während dieser Beurlaubungen darf den Füsilieren bis zur Dauer von 4 Wochen die volle Löhnung 
belassen werden. 
Das Kriegs-Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Baden-Baden, den 10. Oktober 1873. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 16. Oktober 1873. 
Jorseehente Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. Die König- 
lichen General--Kommandos und die Inspektion der Infanterie-Schulen wollen für die größtmöglichste Ver- 
breitung 2c. dieser Ordre gefälligst Sorge tragen. 
Kriegs-Ministerinm. 
Im Auftrage. 
v. Hartmann. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 381. 10. 73. A. I. b. 
Nr. 257. 
Wohnungsgeldzuschuß der Dienstwohnungsinhaber 2ce. 
hanngsgeldzusgub kwoh i den 29. September 1873. 
Zur Beseitigung etwaiger Zweifel, welche Inhaber von Wohnungen in siskalischen Gebäuden im Sinne des 
§. 7 des Gesetes vom 30. Jum cr. — die Bewilligung von Wohnungsgelvzuschüssen an die Offiziere und 
Aerzte des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sewie an die Reichsbeamten betreffend — vom 
Empfang des Wohnungsgelrzuschusses ausgeschlossen sind, wird für das Ressort der Militair= Verwaltung 
auf rie nach den Festsetzungen vem 28. Mal 1868 zu treffende Unterscheidung mit dem Bemerken hungewiesen, 
daß der vorgedachten Kategorie leriglich die nach §. 3 und 4 mit unbedingtem oder bedingtem Anspruch 
auf Dienstwohnungen versehenen Offizierc, Aerzte und Beamten beizuzählen sind, während die Inhaber ver 
im §. 7 l. c. bezeichueten Wohnungen als Miether angesehen werden, welche — ohne an dem zustänrigen 
osengegermü einen Abzug zu erleiden — die in jedem Falle durch besonderen Vertragsschluß festzu- 
setzende Miethe zu entrichten haben. » « 
In Betreff der kasernirten Offiziere 2c. wird auf die Ausführungs-Bestimmungen zum Eingangs 
edachten Gesetz vom 4. Juli cr. ad III. 1 und 2, Armec-Vererdnungs-Blatt Nr. 19 pag. 200/201, 
ezug genommen. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 673. 7. 73. M. O. D. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.