Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Nr. 261. 
Herabsetzung der Zahl der als einjährig Freiwillige anzustellenden #ernegenten. 
Verlin, den 1. Oktober 1873. 
In Volte Veränderung der Garnisonstärke von Emden findet die Anstellung cines freiwilligen Pharmazeuten 
bei der Dispensir-Anstalt des Garnison-Lazareths zu Emden nicht mehr Statt. 
Dies wird mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß hiernach die Anlage 2 zu §. 173 der Militair- 
Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 zu berichtigen ist. 
Liiegs-Miasterium: llgemeines riegs-Departement. 
v. Hartmann. v. Goßler. 
No. 864/9. A. I. a. 
Nr. 265. 
Uebungen der Truppen im Be- und Entladen don Eisenbahnwagen. 
Berlin, den 4. Oklober 1873. 
E- wird Hieuch bestimmt, daß die Uetnnzen der Truppen im Be= und Entladen von Eisenbahnwagen 
ohne Inanspruchnahme der Wgtra der Eisenbahnen auszuführen sind. 
sc66- Mifterlum Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Bonin. v. Eskens. 
No. 508/9. 73. M. 0. D. 3. 
Nr. 266. 
Empfehlung der Pensions-Zuschuß-Kasse für die Mufikmeister der Armee. 
Berlin, den 4. Oktober 1873. 
Mir Bezug auf die diesseitigen Bekanntmachungen vom 6. März 1863 — M. W.-Bl. No. 11 pro 1863 
— vom 1 * 1864 — M.-W.-Bl. No. 18 pro 1864 — und vom 15. Mai 1869 — A.-V.-Bl. No. 10 pro 
1869 — empfiehlt das Departement den Königlichen Truppentheilen die Förderung der Zwecke der Pensions-. 
chgosse für die Mufkmester des Preußischen Heeres, mit Rücksicht auf den wohlthätigen Zweck dieses 
Instituts, erneut. 
Hiegs-Minssterium ; Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nibbentrop. v. Caprivi. 
— 1. b. 
  
  
Nr. 267. 
Beförderung der Dienstpferde einzeln versetzter oder kommandirter Offiziere auf Eisenbahnen. 
Berlin, den 7. Oktober 1873. 
Ees wird hiermit bekannt gemacht, daß fortan bei Ekhshun der Natienskompeterz einzeln versetzter eder 
kommandirter Offiziere die Eisenbahn-Transportkosten bei mißernungen von 20 Meilen und darüber für so- 
viel Pferde, als in der neuen Stelle Ratienen empfangen werden, und bei Verminderung der Nationskompe. 
tenz für soviel Pferde, als in der alten Stelle etatsmäßig waren, auf Staatsfonds übernommen werden 
dürfen, im letzteren Falle jedech nur, sofern der Transpert der Pferde innerhalb derjenigen Zeit stattfindet, 
für welche die volle Zahl der in der alten Stelle bezogenen Rationen noch fortgewährt wird. 
Alle dieser Bestimmung entgegenstehenden früheren Erlasse sind aufgehoben. 
Hiegs Minsterum; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Bonin. v. Eskens. 
No. 541 6. M. O. D. 3.
	        
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