Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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rmee-Verordnungo-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
  
7. Jahrgang. gerlin, den 18. Februar 1873. Nr. 4 
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung. Kochstraße 69. 
— – 
Der wiehrlich.B Pränumeratlonspreis dieses Blattes beträgt 15, Sgr. Abonnirt kann werden: 6uherhald bei den 
stanstalten und bel den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6 
5en betzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet 22m nach der Anzahl 
er Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet. salls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Prrigermäßigung. festgesetzt ist. 
  
Nr. 31. 
Verordunng, betreffend die Beschaffung der Kautionen derjenigen Militair- Beamten, welche bei den 
eld-Berwaltungen angestellt werden. Bom 14. Januar 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden eutscher Kaiser, König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des §. 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend die Kautionen der Bundesbeam- 
ten (Bundes-Gesetzblatt S. 161) in Abänderung. des Artikels 3 der Verordnung vom 5. Juli 1871 betreffend 
die * Hautionen der bei der Militair und der Marine-Verwaltung angestellten Beamten Reichsgesesölatt 
), nach Einvernehmen mit dem Bundesrath im Namen des Deutschen Reichs, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Feldbeamten der Militair-Verwaltung, welche die nach Artikel 2 I. B. der Verordnung vom 
5. Juli 1871 zu bestellende Kaution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, kann von dem vorgesetzten 
Feld-Intendanten unter dessen eigener Verantwortlich Keit ausnahmsweise gestattet werden, die Beschaffung 
der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken, welche nicht weniger als 
funfzig Thaler 6# betragen dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Januar 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Berlin, den 7. Februar 1873. 
Vorstehende Verordnung wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 56/2. 73. M. O. D. 1.
	        
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