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Nr. 275.
Die Justifizirung der Liquidationen der Militair-Institute über Wohnungsgeldzuschüsse.
Berlin, den 24. Oktober 1873.
Dieierigen Militair-Institute, welche nicht wie die Truppentheile Napperte aufstellen und den Rerisions.
Behörden einsenden, haben alle in den Liquirationen über Wohnungsgelrzuschüsse gegen den Vormenat einge-
tretenen Veränderungen in den Chargen sewic in den Kompetenzen der Empfänger, z. B. bei Gehaltsabzügen
in Folge Urlaubs, Ueberweisung einer Dienstwohnung 2c. mit den betreffenden Verfügungen entwerer im
Original oder in beglaubigter Abschrift zu belegen.
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement.
n Verttetung.
v. Hartmann. v. Caprivi.
279/10. A. I. b. p
Nr. 276.
Unteroffizier-Bekleidung.
Berlin, den 24. Oktober 1873.
Zur Beseitigung verschiedener Zweifel, zu welchen die im Armee-Verordnungs-Blatt No. 18 pro 1873 S. 183 er-
lassenen Besimstungen Über die Ferbesekung der Unteroffizier-Bekleidung Veranlassung gegeben haben, be-
merkt das unterzeichnete Departement Folgendes:
1) Durch die angeordnete Verausgabung der Montirungs-Stücke für Unteroffiziere zu ermäßigten Trage.
zeiten werden bei den Truppentheilen keine over voch nur geringe Mehrkesten entstehen, da die von
den Unteroffizieren ausgetragenen Stücke noch Verwendung für die Gemeinen finden können, so daß
ein eigentlicher Ausfall an der reglementsmäßigen Tragczeit rerselben nicht zu erwarten ist.
Die durch Beschaffung der ctatsmäßig gewerdenen Schirmmützen von feinerem Stoffe gegen den Etats-
preis von 25 Sgr. etwa entstehende Mehrausgabe ist durch Ueberschlagungen, namentlich von Felr-
mützen, eventl. aus dem Ersparniß-Fonds zu decken. usgenommen hiervon sind die Bezirks-
Kommandos, welche die ihnen vurch die erste Einführung der qu. Mützen erwachsende Mehr=
Ausgabe bei den Intendanturen zur Liquidation bringen dürfen.
Letztere haben dieselbe auf den Abschnitt I.B. des Etatstitels 26 pro 1873 anzuwcisen und
nach dem Jahresschlusse birrher anzumelden.
Die bei den Bezirks-Kommandos später entstehenden Mehrkosten für Schirmmützen, vorkommen-
den Falles auch die für andere Unteroffizier-Bekleidungs= Stücke sind von denselben ebenfalls durch
Ueberschlagungen zu decken. Eventl. ist bei ven ökenomischen Musterungen der Nachweis zu führen,
daß dieß nicht angängig gewesen ist, in welchem Falle die qu. Kosten ebenfalls liquidirt und, unter
Anmeldung hierher am Jahresschlusse, angewiesen werden dürfen.
3) Die Bestimmung, daß die Montirungs-Stücke für Untereffiziere mit 35/ der etatsmäßigen Trage-
zeiten an die Kompagnien 2c. zu verausgaben sind, findet auf die Klein-Montirungs-Stücke keine
Anwendung, da in dem für letztere seither schon etatsmäßig gewesenen Extraordinarium bereits rie
Mittel zur besseren Bekleidung der Untereffiziere mit derartigen Stücken gewährt worden sinr.
Kriegs-Ministerium: Militair-Oekonomie-Departement.
In Vertretung.
v. Bonin. v. Eskens.
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No. 315 10. 73. M. 0. D. 3.
Nr. 277.
Beurlaubung von Unteroffizieren 2c. mit Gehalt auf Entfernungen don einhundert oder mehr Meile.
Berlin, den 27. Oktober 1873.
Da- dutch Allerhöchste Kabinets- Ordre vom 29. August 1867 modisizirie Alinea 2 des 8. 92 des Regle ·
ments uber die Geld · Verpflegung der Truppen im Fricden, demgemäß den Unteroffizieren 2c.