Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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ein Urlaub auf 90 Tage mit Gehalt gewährt werden darf, wenn die Entfernung des Ortes oder 
Landestheiles, nach welchem der Urlaub ertheilt wird, einhundert oder mehr Meilen beträgt, 
ist dahin aufzufassen, daß als Maßstab für die Ermittelung der beregten Entfernungen der seese Schienen- 
* resp. die kürzeste Poststraße zu dienen hat, auf welchen der Urlaubsert oder Landestheil sich erreichen 
äßt. 
riegs· Winisnerium; Militair-Oekonomie-Departement. 
v. Bonin. v. Eskens. 
No. 229/10. 78. M. O. D. 3. 
Nr. 278. 
Modistkation der Vorschrift zum Krumpfen der Militairtuche. 
Berlin, den 5. Nevember 1873. 
E#n ist hier die Frage aufgeworfen worden, ob die im Jahre 1811 ertheilte Vorschrift auf Seite 308 der 
Beilagen des Friedens-Bekleidungs = Reglements zum Krumpfen der Geundtuch- gegenwärtig dem Berürf- 
niß noch genügt, oder ob die im Laufe der Zeit gemachten Erfahrungen eine Modifikatien derselben wün- 
ü resp. nothwendig erscheinen lassen. çl 
8 dem hierüber von einer größeren Anzahl Infanterie-Regimenter und von den Montirungs, 
Depots eingeforderten Berichten i41 hervor, raß das vorgeschriebene Krumpfverfahren mancherlei Mängel 
hat, welche trml darin best= en: 
1) daß das Tuch fleckig und unegal wird, da ein gleichmäßiges Durchkrumpfen, namentlich in den La- 
gen, nicht zu erzielen ist, 
2) daß die Anse kung des Tuches in vielen Fällen ungenügend ist und daher während des Gebrauchs 
ein weiteres Einlaufen desselben stattfindet; 
3) daß das Krumpfverfahren da, wo geeignete Räume zum Trocknen nicht vorhanden sind, nur im 
Sommer bei günstigem Wetter ausführbar ist; 
4) daß die dazu verwendete Futterleinwand sehr unansehnlich und nur durch Aufbügeln r2c. zur Be- 
nutzung als Futter wieder geeignet wird; 
5) daß da, wo Kallikot als Futter angewendet wird, die zum Krumpfen erforderliche Futterleinwand 
besonders angekauft werden muß, sowie 
6) daß die Procedur des Krumpfens zu viel Zeit in Anspruch nimmt und häufig in einem Tage nicht 
beendet werden kann. 
Es haben daher auch nur wenige Regimenter die Beibehaltung qu. Vorschrift befürwertet, wehin- 
egen die Übrigen Regimenter, sowie die Montirungs-Depots sich dafür angeserchen. zu gestatten, raß die 
## das Krumpfen entweder durch Eintauchen des Tuchs in mit Wasser gefüllte Bottiche, oder durch 
Begießen desselben mittelst Gießkannen resp. Anfeuchten mittelst Bürsten selbst Rewirken oder bei einem Ap- 
preteur durch Dämpfe — jedoch ohne Appretur — ausführen lassen dürfen. 
Was insbesondere das letztere Verfahren anlangt, so soll dasselbe, wie diesfällige Versuche ergeben 
aben, durchaus keinerlei Nachtheile für das Tuch haben, wenn dabei mit einiger Aufmerksamkeit und Vor, 
cht verfahren wird, wzn namentlich gehört: 
63 daß nicht Dampf mit zu hoher Spannung angewendet wird, wodurch Farbe und Tuch leiden 
nnen; 
daß der Dampf dem Tuche kein Wasser zuführt, wodurch Flecke entstehen, und 
daß die Tuche nach der Krumpfe, zur Verhütung des Stockens auf dem Lager, gut getrocknet 
werden. 
Ueberdies soll dieses Verfahren, neben der bedeutenden Ersparniß an Zeit und Arbeitskräften, noch 
den Vortheil gewähren, daß das Tuch ½ bis 1½ Meter pro Stück weniger einläuft, als bei jeder anderen 
Krumpfmethode, während dessenungeachtet ein fernerweites Einlaufen nicht vorkommt. Die Kosten der 
Dampfkrumpfe, welche je nach der Oertlichkeit 4 bis 12½ Sgr. pro Stück resp. 4¼ bis 7½ Pfg. pro Me- 
ter betragen, finden in der vorerwähnten Krumpfersparniß reichliche Deckung.
	        
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