Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 282. 
Ausfall der Friedensübungen für die Mannschaften des Beurlanbtenstandes der Marine pro 1874. 
Berlin, den 7. November 1873. 
Unter Bezugnahme auf §. 63, 3 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr= Behörden rc. 
vom 5. September 1867 wird hiermit zur Kenntniß der Landwehr = Behörden gebracht, daß für das Jahr 
184 keine Friedensübungen für Mannschaften des Beurlanbtenstandes der Marinc in Aussicht genemmen 
ind. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Hartmann. 
No. 63/11. 73. A. I. a. 
Nr. 283. 
Marine--Ersatz-Geschäft im Bezirk der 36. Infanterie-Brigade. 
Berlin, den 10. November 1873. 
Unter Bezugnahme auf §. 112, 2, beziehungsweise 114, 3 der Militair= Ersatz- Instruktion vom 26. März 
1868 wird hierdurch zur NKeuntniß der Ersatz-Behörden gebracht, daß das MarincErsatz-Geschäft pro 187 3/4 
im Bezirk der 36. Infanteric-Brigade an folgenden Tagen des Monats Januar 1874 stattfinden wird: 
am 24. in Oldenburg, 
am 26. in Kiel, 
am 28. in Itzehoe, 
am 30. in Altona. 
Die Militairpflichtigen der seemännischen Bevölkerung aus fremden Armee-Korps-Bezir#en haben sich 
am 30. Januar früh in Altona zu stellen. 
Kriegs-Ministerium; Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Voigts-Rhetz. v. Hartmann. 
No. 250/11. 73. A. I. a#. 
Nr. 284. 
Anträge auf Weiterbewilligung von Pensions-Kompetenzen. 
Berlin, den 11. November 1873. 
Die Weiterbewilligung von Pensions-Kompetenzen, welche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu- 
nächst nur auf ein oder einige Jahre anzuweisen waren, ist bei dem unterzeichncten Departement von den 
betreffenden Offizieren, Aerzten oder Beamten theils direkt beantragt, theils auf dem Wege dienstlicher Ver- 
mittelung nachgesucht worden. 
Zur Herbeiführung eines gleichartigen Verfahrens wird nach Maßgabe der bezüglichen Bestimmun. 
gen hierdurch festgesetzt, daß die Anträge pensionirter Offizicre, Acrzte und Beamten auf Weiterbewilligung 
von Pensionen, resp. Pensions-Erhöhungen, welche temporär angewicsen worden, einige Zeit ver Ablauf des 
betreffenden Termins direkt an das unterzeichnete Departement einzureichen sind. In der Regel bedarf es 
für diese Anträge nicht der Beifügung ärztlicher Atteste, ra in den meisten-Fällen erst auf Grund einer durch 
das Kriegs-Ministerium veranlaßten ärztlichen Untersuchung Entscheidung über die qu. Gesuche getroffen wer- 
den kann. 
Kriegs-Ministerium; Departement für das Invaliden-Wesen. 
Tillv. 
v. Sodenstern. 
No. 640. 11. 73. A. k. J. a.
	        
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