Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

— 270 — 
beide Kategorien, soweit sie dem Beurlaubtenstande des Garde-Korps angehören, beziehungsweise in der Kon- 
trole der Landwehr Behörden des 3. Armee-Korps sich befinden. — Die Dauer der Einberufung der ein- 
zelnen Mannschaften darf einen Zeitraum von 14 Tagen richt überschreiten. — 
2. Bei den übrigen Waffengattungen aller Armee-Korps werden Reserven nur in dem Maße ein- 
gezogen, ais Woemen durch die zur Disposition Beurlaubten nicht gedeckt werden können. — 
r Disposition Beurlaubte, welche nach Passus 1 geübt haben, sind unter gewöhnlichen Friedens- 
Vechälwigen ir Jahre 1874 nicht wieder einzuziehen. — Eiweige. hiernach nicht zu deckende Manquements 
der Infanterie, der Jäger resp. Schützen werden offen belassen 
Die Einberufung von Reserve-Offizieren a er Wasseagattungen zu Uebungen nach Maßgabe des 
8. 9. der Lehlehun vom 4. Juli 1868 erfolgt ach 
5. Uebungen der Landwehr finden nicht statt 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin, den 11. Dezember 1873. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
An das Kriegs-Ministerium. 
Berlin, den 14. Dezember 1873. 
Indem vorstehende Allerhöchste Kabinets. Ordre bierdurche zu Kenmiß der Armee gebracht wird, 
bestimmt das Kriegs-Ministerium mit Bezug auf diese Ordre Nachstehendes 
ad 1. a. Ob nach Beendigung der Herbstübungen k. J. die Infanterie, sowie die Mer des 2. und 
10. Armee- i. gleichartige Uebungen des Beurlaubtenstandes, wie gegenwärtig für das 3. Armee-Korps 
befohlen, bözuhalten saben, bleibt weiterer Bestimmung vorbehalten. 
b. Hinsichtlich gner Zurückstellung Üebungel. 
tember 166 Anwendun 
der 2. 5 des Soldatenstandes angehörenden Mannschaften der Garde bleiben von der 
Uebung ausgeichlosten 
c. Die zur Disposition Beurlaubten des 7. Brandenburgischen Jufanterie-Regiments Nr. 60, sowie 
die zum Bezirk des 7. Vrandenburgischen Landwehr-Regiments Nr. 60 gehörenden Neseroen, erstere, soweit 
sie vor Beginn der Uebung nicht bereits zur Deckung von Manquements ihres Truppentheils Verwendung 
gefunden haben, üben bei Infanterie-Tiuppentheilen des 3. Armee-Korps. Ueber die Einziehung der zur 
Disposition re i der erstere Truppentheil in Kenntniß zu erhalten. 
Offizier-Aspiranten finden die Bestimmungen des Passus 1 keine Anwendung. Dienst- 
leistungen brulS esfolgen daher lediglich nach §. 2 der Verordnung vom 4. Juli 1868 resp. nach der 
kiegsministerielen Verfügung vom 15. April 1873 (123. 4. A. 1. a. Armee-Verordnungs--Blatt Nr. 10 de 
3.) 
Behufs gründlichster Detail-Unterweisung im Gebrauch der neuen Waffe werden die Monn- 
schaften in lener Naten nach näherer Anordnung der General-Kommandos. eingezogen. 
die Zahl der bei dem 3. Armee-Korps übenden Mannschaften einen Abschluß der Uebung 
bis zum 125 hen l. J. nicht gestatten, so ist letztere nach Beendigung der Herbstübungen pro 1874, oder 
wenn dies den Truppen wünsch enswerther, im Jahre 1875 fortzusetzen. In letzterem Falle wäre bei Ein- 
reichung der sub h. gedachten Nachweisung ein bezüglicher Antrag zu stellen. 
f. Der Inspection der Jäger und Schützen wird nach Maßgabe des Zeitpunktes der Umbewaffnung 
der Jäger 2c. die Bestimmung darüber überlassen, ob bei den Jägern resp. Schützen des Garde-Korps und 
3. Armee-Korps die qu. Uebungen zwischen 1. Mai und 15. Juni k. J. oder nach Beendigung der Herbst- 
übungen stattusinden. haben. 
Die der Garde nicht angehörenden Jäger der Klasse A., welche von den ondwehr-Behörden des 
3. Armee-Korps kontrolirt werden, üben bei dem Brandenburgischen Jäger-Bataillon Nr. 3. 
Ueber alle näheren bezüglichen Anordnungen hat die Inspection mit den betreffenden General= 
Kommandos sich zu belhendine 
z. Die nach §. 52 Passus 3 der Verordnung vom 5. September 1867 den Infanterie-Brigade- 
Kommandos einzureichenden Nachweisungen der Übungspflichtigen Mannschaften sind bezüglich der Infanteric 
und der Jäger r2c. des Garde-Korps, sowie des 3. Armee-Korps nach Maßgabe des Pastan 1 der Aller- 
ichtiger findet §. 53 der Verordnung vom 5. Sep-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.