Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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höchsten Kabinets. Ordre vom 11. Dezember c. resp. unter Berücksichtigung von alinen 2 des obigen Passus 
b., bezüglich der Infanterie und der Jäger 2c., des 2. und 10. Armee-Korps analog, wie bei dem 3. Armee- 
Korps, aufzustellen. Soweit nach allegirter Ordre diese Nachweisungen pro 1874 entbehrlich sind, dürfen 
die Vaordwelt. Bezirks-Kommandos von Einreichung derselben dispensirt werden. 
h. Bezüglich der nach Passus 1 seefindenden Uebungen haben die General. Kommandos für die 
Infanterie, die Insrecnon der Jäger und Schützen für die Jäger 2c. die Zahl der Übenden Mannschaften, 
sowie die heabschtihe Zeiteintheilung zum 1. April k. J. dem Keie#s. „Minssterium mitzutheilen. 
Die Anzahl der bei dem 2. und 10. Armee -Korps eventl. Übenden Mannschaften der Infauterie 
und der - ist gleichfalls zu dem 1. April k. J. anzugeben. 
i. Es werden für jeden übenden Mann bei der Infanterie 5 Platz= und 25 scharfe Patronen, bei 
den Jögern und Schützen 5 Platz= und 35 scharfe Patronen zur Disposition gestellt. Die Scheibengelder 
betragen pro Mann 2 Silbergroschen. Schieß-Prämien werden nicht gewährt. Die zu absolvirenden Schieß. 
Übungen werden von den Regiments-Kommandos der Infanterie resp. von der Inspection der Jäger und 
Schützen bestimmt. Uebungen auf weite Distanzen (über 600 M.) sind nicht erforderli ebenso werden 
Uebungen im Schnellfeuer mit scharfen Patronen entbehrlich, da die Ladegeschwindigkeit Mit Hülfe der Exer- 
zirpatronen gezeigt werden kann. 
. Von der Uebung ist Alles ferannhalten, was die Erfüllung der neltellen Aufgabe — gründliche 
Unterweisung in Gebrauch der neuen Waffe — beeinträchtigen oder stören könnte. 
öheren Vorgesetzten, vom Brigade-Kommandeur einschließlich aufwärts, können Reisekosten 
Behufs grwie der übenden Mannschaften nicht bewilligt werden 
Im Ueberweisungs Nationale und im Militair-Paß derieai en Mannschaften des Beurloubten. 
standes, weiche im Gebrauch des Gewehres 2c. M/71 unterrichtet sind, z bei ihrer Entlassung der Vermerk 
usgebildet mit dem Gewehr (der Büchse) M/71“ aufzunehmen. 
ad 2. Für das Feld-Artillerie Regiment Nr. 15, das Pionier-Bataillon Nr. 15 und das Train-Bataillon 
Nr. 15 ist der im Bezirk des 15. Armee. Korps etwa nicht aufzubringende Bedarf an Reserven von dem 8. 
und dem 11. Armee-Korps zu requiriren. 
4 2 u. 5. Die durch Allerhöchste Ordres vom 9. März 1869 und vom 21. November 1872 befohlenen Ue- 
bungen im Magazin-Verwaltungs-Dienst *u im Speditions, Geschäft werden durch die Allerhöchste Kabinets- 
Ordre vom 11. Dezember 1873 nicht berührt. 
Dagegen gosterleiben im Jahre 1874 die Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes im 
Krankenträzer. ienst 
zum Zweck der erstgedachten Uebungen eingegogenen Mannschaften erhalten ihre Verpflegung 
über den Eisen derjenigen Truppentheile, welchen 146 attachirt werde 
ad 1 u. 4. Die Ausgabe von Uebungs-Etats für Offiiere und Monnscheften des Beurlaubtenstandes pro“ 
1874 st nicht beabsichtigi. 
4 5. Die kriegsministerielle Verfügung vom 15. April 1873 (123. 4. A. I. a.) findet auch auf die 
Landmehr Osfihiere uneingeschränkte Anwendung. 
Krlegs-Ministerium. 
von Kameke. 
No. 404 12. 73. A. I. u. 
Nr. 291. 
Anderweite Benennung des Schleswig-Holsteinschen Husoren Rogientt Nr. 
Verlin, den 8. A— 1873. 
Seine Maiestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Kabinets= Ordre vom 2. Dezember d. J. 
zu bestimmen geruht, daß das Schleswig-Holsteinsche Husaren-Regiment Nr. 16. künftig „Husaren-Regiment 
Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn (Schleswig Holsteinsches) Nr. 16.“ benannt werden 
soll; was hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium 
von Kameke. 
No. 131/12. A. I. a.
	        
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