Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

— 272 — 
Nr. 292 
Anderweite Benennung des 1. Brandenburgischen Ulanen-Regimc its (Kalser von Nußland) Nr. 3. 
Berlin, den 11. Dezember 1873. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 8. d. Mis. zu be- 
stimmen geruht, daß das 1. Brandenburgische Ulanen-Regiment (Kaiser von Rußland) Nr. 3. künftig 
„Ulanen-Regiment Kaiser Alexander von Rußland (1. Brandenburgisches) Nr. 3.“ benannt werden soll. 
Dies wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 264/12. 73. A. I. a. 
Nr. 293. 
Abändernde Bezeichnung Königlich Sächsischer Truppen. 
Berlin, den I. Dezember 1873. 
Nech einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Kriegsministeriums ist, nachdem Seine Majestät der 
König von Sachsen Allerhöchstsich zum Chef 
des 1. (Leib) Grenadier-Regiments Nr. 100, 
des Garde Reiter-Regiments 
und des Feld-Artillerie Regiments Nr. 12, Korps-Artillerie, 
zu erklären geruht haben, anbefohlen worden, daß 
das 3. Infanterie-Regiment Nr. 102, 
das 1. Jäger-Bataillon Nr. 12 
und das 1. Reiter-Regiment 
den Namen „Kronprinz“ und den bezüglichen Namenszug ablegen, was hierdurch zur Kenntniß der Armee 
gebracht wird. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 535 11. 73. A. I. a. 
Nr. 291. 
Namenszug Seiner Mojestät des Königs Johann von Sachsen. 
Berlin, den 16. Dezember 1873. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu befehlen geruht, daß die Offiziere und Mannschaften des 
3. Ostpreußischen Grenadier-Regiments Nr. 4, welche dem Regimente zur Zeit des Ablebens Seiner Ma- 
jestät des Königs Johann von Sachsen angehört haben, in den Epauletts, resp. auf den Achselklappen den 
gräher geführten Namenszug des hochseligen Regiments-Chefs beibehalten sollen, so lange sie im Regimente 
verbleiben. 
Dagegen sollen die Offiziere und Mannschaften, welche erst nach dem Tode Seiner Mojestät des 
Königs Johann von Sachsen in das Regiment eingetreten sind, in den Epauleits resp. auf den Achselklappen 
die Regiments-Nummer führen. 
Dieser Allerhöchste Befehl wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kamele. 
No. 407, 12. M. O. D. 3.
	        
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