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No. 92.
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Nr. 35.
Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Eisenbahn--Bataillous.
Berlin, den 7. Februar 1873.
Die Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes des Eisenbahn-Bataillons werden durch
die alljährlich hierüber zu erlassenden besonderen Bestimmungen geregest.
Die Zeil, der aus jedem Infanterie-Brigade-Bezirk zu den in Rede stehenden Uebungen einzuzie-
enden Mannschaften wird durch den Chef des Generalstabes der Armee bestimmt.
u diesem Zwecke reichen die Landwehr-Bezirks-Kommandos zum 1. Februar jeden Jahres an die
fanterie-Brigade- Kommandos Nachweisungen der in ihren Bezirken vorhandenen Übungspflichtigen
Mannschaften der Reserve und Landwehr des Eisenbahn-Bataillons ein.
Genannte Uebersichten gelangen von den Infanterie-Brigade-K d
Chef des Generalstabes der Armee.
Der Paragraph 52 der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden
cc. vom 5. September 1867 ist dementsprechend zu ergänzen.
Da in Folge der vorgeschrittenen Jahreszeit die Innehalen. der ad 3 und 4 erwähnten Termine
für dieses Jahr nicht mehr ausführbar ist, so hat die Einreichung der qu. Eingaben an den Chef
des Generalstabes der Armee baldmöglichst zu erfolgen.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
s zum 15. Februar an den
2. A. I. a.
Nr. 36.
Organlsation des Militair-Reit-Instituts.
Berlin, den 11. Februar 1873.
Mitellst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 23. v. Mts. sind in Betreff der Organisation des Militair-
Reit-Instituts zu Hannover folgende Bestimmungen getroffen worden:
1) Die mittelst Allerhöchster Kabinets. Ordre vom 17. Mai v. J. befohlene Ws des Offizier-
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Reit. Instituts von der Kavallerie= Unteroffizierschule hat sich auch auf die ökonomischen Angelegen-
heiten zu erstrecken. Zu dem Ende ist an Stelle der zur Zeit beim Militair-Reit--Institut bestehen-
den Kassen= beziehungsweise Bekleidungs Kommission bei dem Offizier, Reit- Institut und bei der
Kavallerie-Unteroffizierschule je eine Kassen= beziehungsweise Bekleidungs. Kommission zu bilden,
welche für das erstere Institut aus dem Direktor desselben, dem nächstältesten . demselben gehörigen
Offizier und dem Zahlmeister, und bei der Kavallerie-Unteroffizierschule aus dem Direktor derselben
und aus dem ältesten zu der gedachten Schule gehörigen, oder kommandirten Offizier zu bestehen se
Die Rechnungslegung der Kavallerie-Unteroffizierschule ist von dem Zahlmeister-Aspiranten des
Militair-Reit Instituts, welcher zu dem Ende zur genannten Schule überzutreten hat, für die im
Verpflegungs-Etat ausgeworfene Zulage von monatlich 3 Thalern zu besorgen.
Der Bekleidungs-Kommission der Kavallerie-Unteroffizierschule hat der Zahlmeister des
Offizier-Reit-Institus hinzuzutreten.
Sömmtliche von den Truppen an das Militair-Reit-Institut abzugebenden Pferdepfleger und Oeko-
nomie-Handwerker haben bei dem beregten Institut, wie schon VUnger die Stamm-Unteroffiziere und
die zur Kavallerie-Unteroffizierschule kommandirten Pferdepfleger, die Uniform ihrer Truppentheile
zu tragen. Die Truppen unterhalten demgemäß die betreffenden Mansschaften in der Bekleidung 2c.
gegen Gewährung der vom Offizier-Reit-Institut zu liquidirenden Bekleidungs= 2c. Entschädigungs-
gelder der betreffenden Wasse.
3) An Stelle der mittelst Passus 7 und 8 der Grundzüge für die Errichtung des Militair-Reit-Insti-
tuts vom 4. Juli 1867 vorgeschriebenen Kommandirung von Offizieren, Unteroffizieren oder Gefreiten
der Artillerie zum genannten Institut, hat fortan jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich nur einen