— 278 —
Eine Eintragung der Resultate der sub passus 5 und 6 gedachten Uebungen in die Schießbücher
und Schießberichte findet nicht statt.
7) die Füsilier-Regimenter resp. die mit dem Gewehr m/71. bewaffneten Infanterie-Truppentheile
haben mit aufgesetztem Seitengewehr nur die vorstehend sub G a bezeichnete Uebung (Salven-Feuer geschlossener
Sektionen) zu schießen. 4 · ·
erAtfchlagmitausgesetztemSecteugelvehrbleibtqußerdembetdenZielübnngennachwievorzu
berücksichtigen.
II. Anschlag.
1) Als Vorübung für das freihändige Schießen tritt an Stelle des bisherigen Anstreichens
an den Pfahl überall das Auflegen des Gewehrs auf eine schräge abfallende oder mit treppenartigen Ein-
schnitten versehene Latte (nach Wahl des Kompagnie-Chefs).
2) Im Knien bleibt es dem Schützen überlassen, inwieweit er sich auf die Hacken heruntersetzen
oder aufgerichtet schießen will.
Die für das Belehrungsschießen vorgeschriebene Art des Kniens ist nur bei den weiteren Entfer-
nungen anzuwenden.
3 Das Seitengewehr wird zur Unterstützung des Gewehrs im Liegen nicht mehr benutzt.
III. Scheiben.
In dem Bilde des Preubischen Infanteristen auf Scheibe Nr. 2 ist dem Lederzeug und den Bein-
kleidern eine dunkle Farbe zu geben.
IV. Qualifikation zu den Schießklassen.
Die desfallsigen Bestimmungen erleiden eine Aenderung nur dahin, daß die 2. Schießllasse aus
denjenigen Schützen gebildet wird, welche die Uebungen 5 bis inkl. 12 der 3. Schießklasse mit 62 und weni-
ger Patronen, unter Erfüllung der Bedingungen, durchgeschossen haben.
V. Anzug.
Bei allen Uebungen der Hauptübung, desgleichen bei allen sub I. 6 gedachten Uebungen im Terrain
gehören zum Anzuge: ein durch 15 Pfund beschwerter Tornister, vollsändiges Lederzeug (2 Taschen) Helm
(Schuppenketten nach Belieben aufgeschlagen oder unter dem Kinn) Mantel und Kochgeschirr.
VI. Lehrer-Personal.
Die Subaltern-Offiziere und die Unterofsiziere haben nach Maßgabe der im vorhergehenden Uebungs=
jahre erlonßen Resultate die Vorübung und die Hauptübung einer der drei Schießllassen zu absolviren.
Außerdem bleiben von Subaltern-Offizieren und Unteroffizieren das Belehrungsschießen sowie Uebungen
nach Maßgabe der Bestimmungen sub I. 6b zu absolviren.
Die Schießübungen der Subaltern-Offiziere der Infanterie finden, soweit thunlich, regiments- resp.
bataillonsweise unter Leitung eines für das betreffende Uebungsjahr zu bestimmenden älteren Offiziers statt.
Hierzu werden die in der Garnison ihres Truppentheils als Adjutanten 2c. abkommandirten Srballern. ffi-
ziere ausnahmslos herangezogen. Dagegen sind Stabs.Offiziere und Hauptleute von Absolvirung der Schieß-
Übungen entbunden.
Das Kriegs-Ministerium bemerkt mit Bezug hierauf:
1) Vorstehende Bestimmungen treten sogleich mit der Maßgabe in Kraft, daß diejenigen Mann-
schaften, von welchen die Schießübung pro 1873.74 begonnen ist, dieselbe nach der Nummerfolge der Uebun-
gen — ohne Wiederholung einzelner, für die Folge modifzirten Uebungen — fortzusetzen haben.
2) Die Instrultion vom 2. November 1864 erhält mit den oben angegebenen Aenderungen auch
für die mit dem Infanterie-Gewehr m/71 bewaffneten Bataillone Gültigleit. Inwieweit bei diesen Trup-
pentheilen einzelne Uebungen nach Empfang der neuen Waffe zu wiederholen sind, wird dem Ermessen der
Truppentheile resp. der denselben vorgesetzten Behörden überlassen.
Diejenigen Bataillone, welchen seit 1872 die Ausführung von Versuchen mit dem Gewehr m/71
Übertragen ist, haben die ihnen aufgegebenen besonderen Schießübungen fortzusetzen.
3) Zum 1. August k. J. werden die Königlichen General-Kommandos um Angabe der etwa gewünsch-
ten Ergänzungen resp. Modisikationen obiger Bestimmungen ersucht,