Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Nr. 43. 
Diesjährige Truppen-Uebungen. 
A den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Betreff der diesjährigen größeren Truppen-Uebungen 
achstehendes: 
1) Hinsichtlich der Uebungen des Garde-Korps hat das General-Kommando torschläge einzureichen, wobei 
auf eine mehrtägige Uebung der Garde-Kavallerie im Divisions-Verbande Bedacht zu nehmen ist. 
bendf Nückschthapme auf möglichste Kosten-Ersparniß muß im Uebrigen für jene Vorschläge maß- 
ebend sein. 
6 Das 3. Garde-Regiment zu Fuß und das 4. Garde-Grenadier-Regiment Königin nehmen an 
den Brigade-Exerzitien und den Dioisions-Uebungen des 10. resp. des 8. Armee-Korps * 
2) Bei den Provinzial-Armee-Korps haben die sub I. des Anhangs III. der Verordnung über die Ausbil- 
dung der Truppen für den Felddienst und über die gröhßeren Truppen-Uebungen vom 17. Juni 1870 
näher bezeichneten Uebungen stattzufinden. 
Abweichend hiervon ist die gesammne Kavallerie des 4. Armee-Korps auf die Dauer von 9 
Tagen zusammenzuziehen, um unter selbstständiger Leitung des ältesten Kavallerie-Brigade-Kommandeurs 
dieses Armee-Korps Uebungen im Brigade= und Divisions-Verbande abzuhalten. Das Regiments- 
Exerzieren dieser Kavallerie-Regimenter ist um 2 Tage u verkürzen. 
3) Die Uebungen des Garde-Korps und der Provinzial-Armee Korps sind der Art anzuordnen, daß die 
daran betheiligten Truppen im Allgemeinen am 15. September cr. in ihre Garnisonorte wrückgeleirt sind. 
40 Die auf ein Minimum zu bemessende Stärke der in den Garnisonorten des Garde-Korps und der Pro- 
vinzial-Armee-Korps zurückzulassenden Wacht-Kommandos ist unter strengster Prüfung des Bedürfnisses 
in jedem einzelnen Falle von den General-Kommandos, für Berlin und Mainz unter Kommunikation 
mit den betreffenden Gouvernements, festzusetzen, wobei während der Periode der Herbst-Uebungen zwei 
wochtfreie Nächte in der Regel als ausreichend für die ahin che zu erachten fünd. 
Der Oberbefehlshaber der Olkupations-Armee in Frankreich wird nach zuvoriger Kommunikation mit 
den betheiligten Kriegs-Ministerien binsichtli der Uebungen der Ollupations-Armee Bestimmung treffen. 
Die Zusammenziehung einer Kavallerie-Division in der Stärke von mindestens 6 Regimentern 
zu einer mehrtägigen Uebung im Divislons-Verbande ist, sofern die Verhältnisse der Okkupation dies 
estatten, in's Auge zu fassen. 
Im Juli und Muus d. J. soll bei Graudenz eine Belagerungs- und Pontonier-Uebung in der Dauer 
von im Ganzen 6 Wochen unter Betheiligung des Ostpreußischen Pionier-Bataillons Nr. 1, des Nieder- 
schlesischen Pionier-Bataillons Nr. 5, des Schlesischen Pionier-Bataillons Nr. 6, von drei Kompagnien 
des Pommerschen Pionier-Bataillons Nr. 2 und einer Kompagnie des Brandenburgischen Pionier-Batail- 
lons Nr. 3 zur Ausführung kommen. · 
u der Belagerungs--Uebung ist ferner auf eine Zeitdauer bis zu 30 Tagen geranzeiehen. das 
Ostpreußische Fuß. Artillerie-Regiment Nr. 1 und das Niederschlesssche H.an erie-Regiment Nr. 5. 
7) Uebungen der gandwehr finden nicht statt. 
8) Mannschaften der Reserve sind bei der Infanterie, den Jägern und Schützen zu Uebungen nicht einzu- 
berufen, bei den Üübrigen Waffen unter Festhaltung der in dem Passus 2 des §. 49, sowie in den 
Passus 2 und 3 des §. 50 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden rc. vor, 
geschriebenen Fristen nur insoweit, als etwaige Manquements durch die zur Disposition der Truppen- 
theile beurlaubten Mannschaften nicht gedeckt werden können. 
Die durch Meine Ordres vom 9. Mäörz 1869 und vom 21. November 1872 befohlenen Uebungen von 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes Behufs Erlernung des Magazin-Verwaltungs-Dienstes resp. des 
Speditions-Geschäftes werden durch die Bestimmungen sub 7 und 8 dieser Ordre nicht alterirt. Dage- 
gen hat eine Heranziehung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes zu den Uebungen im Kranken- 
trägerdienst zu unterbleiben. » 
Die zur Erlernung des Magazin-Verwaltungs-Dienstes und des Speditions-Geschäftes einbe- 
rufenen Manuschaften sind über den Etat derjenigen Truppentheile, welchen sie attachirt werden, zu ver- 
  
  
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pflegen. 
Offiziere und Offi#ter Aspirenten des Beurlaubtenstandes dürfen zur Dienstleistung bei Truppentheilen 
der bme Behufs Darlegung ihrer Qualifikation zur Weiterbeförderung einberufen werden. 
Außerdem sind Reserve-Offiziere der Kavallerie, der Artillerie, der Pioniere, des Eisenbahn- 
Bataillons und des Trains nach Masgabe der Bestimmungen des §. 9V der Verordnung, betreffend die
	        
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