Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaub tenstandes zu Uebungen insoweit einzuziehen, als solche 
Uebungen im Interesse der Ausbildung, dieser Offiziere nothwendig erscheinen. 
ie hiernach einberufenen Offiziere und Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes werden 
Üüber den Etat der betreffenden Tuppentzeile verpflegt. 
Berlin, den 20. Februar 1873. 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Ministerium. v. Kameke. 
Berlin, den 22. Februar 1873. 
Indem das Kriegs-Ministerium vorstehende allessöchte Kabinets-Ordre hiermit zur Kenntniß der 
Armee bringt, bemerkt und bestimmt dasselbe mit Bezug auf diese Ordre Nachstehendes: 
ack 1 und 2. Zu den nach Anhang III passus I. 3 der Verordnung vom 17. Juni 1870, statt- 
ndenden Divisions= Uebungen dürfen nach bemessen der Königlichen General-Kommandos die Divisions- 
rücken-Trains, soweit sie durch die Train-Bataillone bespannt werden können, herangezogen werden. 
Die Ersatz-Truppentheile nehmen an den größeren Truppen-Uebungen nicht Theil. · 
»Fürdie Zufammeazithng der Kavallerie des 4. Armee-Korps ascheim die Zeit nach beendigtem 
Regiments-Exerzieren und vor Beginn der Detachements-Uebungen am geeignetsten. . 
ndeß bleibt eine aus lokalen Rücksichten etwa wünschenswerthe anderweite Leiteintheilung dem 
General-Kommando des genannten Armee-Korps anheimgestellt. Bemerkt wird hierzu, daß von der gtägigen, 
2 Ruhetage einschließenden Uebungs-Periode einige Tage für die Uebungen im Brigade-Verbande, die übrigen 
Tage für die Uebungen der vereinigten Kavallerie-Division zu verwenden sein werden, daß jedoch dem mit 
der selbstständigen Leitung der qu. Uebungen Allerhöchst beauftragten Brigade-Kommandeur freisteht, schon 
während der ersten Uebungs-Tage ein gelegentliches Zusammenwirken beider Brigaden eintreten zu lassen. 
Die nach Anhang IV passus 1b a. a. O. einzureichenden Zusammenstellungen der durch die erbst- 
Uebungen voraussichtlich Grwachsenden Kosten haben auch diejenigen Kosten erschllich zu machen, welche ent- 
ehen würden, wenn den Truppen die große Victualien-Portion während der ganzen Dauer der Diovisions- 
ebungen (inkl. derjenigen der Kavallerie) bewilligt würde. 
Sowohl bei den Hinmärschen als bei den Rückmärschen der Truppen darf der Eisenbahn-Trans- 
port in denjenigen Fällen in Anwendung kommen. wo durch denselben keine Mehrausgaben entstehen. 
ad 6. Der General-Inspektion der Artillerie wird anheimgestellt, die Stellen manquirender oder abkom- 
mandirter Offiziere bei den an der Belagerungs-Uebung betheiligten Hah-Aruillere. Regimentern durchkommandirte 
Offiziere anderer Regimenter besetzen, Hwie auwerde einzelne Offiziere zu der qu Uebung heranzuziehen. 
ie an der Uebung bei Graudenz theilnehmenden Pionier- und Fuß-Artillerie-Truppentheile dürfen 
bei den Hin= und Rückmärschen die Eisenbahn insoweit benutzen, als dadurch keine oder nur ganz unerhebliche 
Mehrkosten erwachsen. · 
ad.ürdieaußethalbverheimathlichenKorpösBezirkedislocirienTruppentheileistun diesen 
Korps-Bezirken der erforderliche Bedarf an Reservisten zu stellen, für das Feld-Artillerie-Regiment Nr. 15, 
das Pionier-Bataillon Nr. 15 und das Train-Bataillon Nr. 15 der im Bezirk des 15. Armee-Korps etwa 
nicht aufzubringende Bedarf an solchen Mannschaften von dem 8. und dem 11. Armee-Korps zu requiriren. 
ad 10. Offiziere und Offzier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes haben weder bei Truppentheilen 
der Okkupations-Armee noch bei deren Ersatz-Truppentheilen zu Üben; vielmehr sind dieselben auf die Trup- 
beutheile der zugehörigen immobilen Divisionen der betreffenden Armee-Korps zu repartiren. 
Demnächst haben jedoch die General Kommandos derselben Armee-Korps bei den Vorschlägen zur 
Beförderung von Offizier-Aspiranten zu Reserve-Offizieren nach Maßgabe des §. 4 passus 4 der Verord- 
nung, beireffen die Dienstverhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes, auf eine verhältnißmäßige Zuthei- 
lung der letzteren an die Truppentheile der Olkupations-Armee zu rücksichtigen. 
Kriegs-Ministerium. 
No. 737/1. A. I. a. v. Kameke. 
Nr. 44. 
Allerhöchste Genehmigung für das Brandenburgische Husaren-Regiment (Zietensche 
zur Annahme 2c. der #aser Königlichen bobel 9 Ssanen gigent h 5 
von Preußen demselben geschenkten Garnitur Pelze für die Friedensstärke. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag ermächtige d das Brandenburgische Husaren-Regiment (Zietensche 2 
saren) Nr. 3 von Sr. Königlichen Hoheit dem General-Feldmarschall Prinzen Friedrich Carl von Preußen 
* Nr. 3 
Friedrich Carl
	        
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