II.
Monatliche Berichkerstattung der Korps-General-Nexzte.
Aus den truppenärztlichen 2c. Rapporten stellt der Korps-General-Arzt 0, Zutheilung der Passanten
7des eigenen Armee-Korps zu den betrefsenden Truppen-Gattungen (conf. 1. Seite des Schemas) nach Schema
# Nr. 1b einen fummanrsschen General-Kranken-Rapport zusammen, welcher auf der ersten Seite einen
Ueberblick über die Erkrankungssumme der einzelnen Truppengattungen und auf der folgenden eine Krank-
heitszusammenstellung der einzelnen (alphabetisch zu ordnenden) Garnisonen des Korps-Bezirks und der
Passanten des eigenen Korps giebt.
Dieser General = Rapport gelangt nach Beifügung von summarischen, auf die von den einzelnen
Truppen= 2c. Aerzten auf der letzten Seite des Monats-Rapports gegebenen Daten sich beziehenden Angaben
bis zum 20. des dem Rapport-Monat folgenden Monats, nachdem er dem Königlichen General-Kommando
vorgelegen hat, an das Kriegs-Ministerium, Militair-Medizinal-Abtheilung, unter Anschluß der gesammten
bezilglichen Zählkarten und der Verzeichnisse der Passanten anderer Armee-Korps
Sämmtliche Spezial-Rapporte verbleiben in Händen des General-Arztes, welcher sie nach stattge-
habter Benutzung monatsweise gesammelt, dem Garnison-Lazareth seiner Garnison zur Asservirung übergiebt,
wo sie nach dreijähriger Aufbewahrung durch nähere Bestimmung der Intendantur vernichtet werden.
III.
Halbjährliche Gerichterstattung.
Die bisherigen viereährlichen Medizinal-Berichte mit ihren Anlagen (namentliches Verzeichniß
der Dienst-Untauglichen, Iwalien, estorbenen, Uebersicht über die beim Turnen vorgekommenen Verletzun=
gen) fallen fort.
#e. Statt derselben werden halbjährliche summarische Zusammenstellungen (nach Beilage 1, 1à und 1b)
und Berichte eingereicht, welche sich auf den Zeitraum vom 1. April bis ultimo September, resp. 1. Oltober
bis ultimo März, beziehen.
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R sommenstellung aus ihren Monats-Rapporten zu machen und dieser einen Bericht *) beizufllgen, welcher sich
eingehend äußert:
*) Die Konzepte der Berichte sind behufs fortlaufender Orienmrung über den Gesundheitszustand der Garnison
nach macher Gebrauche dem bezüglichen Lazoreih zu übergeben und daselbst mindestens fünf Jahre zu afservir#n.