Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

sammenstellung, als: Truppen= und Garnison-Kranken-Rapport, welcher dem Korps-General-Arzte 
auf dem Instanzenwege bis zum 15. April resp. 15. Oltober jeden Jahres zugesandt wird. 
Namentliche Verzeichnisse über die Passanten wie bei den Monats-Rapporten fallen hier fort. 
· C. In den Lazarethen mit Stations-Behandlung wird von den Stations-Aerzten über 
die behandelten Kranken ein halbjährlicher Bericht eingereicht. 
In diesem ist: 
1) Das Verhältniß der häufiger vorgekommenen Krankheitsprozesse zu der Charge, dem Lebens- 
und Dienstalter, sowie der Größe und dem Brustumfange der Erkrankten, ihrem Civilberufe, 
ihrer Quartierart 2c näher zu besprechen; die bezuglicen Unterlagen sind „der Krankenliste 
für den Stations-Arzt“ zu entnehmen, welche in der durh Anlage Nr. Za bezeichneten 
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!* Weise zu führen ist. 
2) Vorzugsweise sind ferner zu erwähnen klinische Beobachtungen, namentlich unter Berücksichtigung 
bestimmter Heilmittel und Kurmethoden, doch sind bei kasuistischen und therapeutischen Miufen- 
lungen nur endgültig abgelaufene Krankheitsfälle heranzuziehen, auch sind hier therapeutische 
Vorschläge zu machen. 
Wurden im Anschlusse an ein Lazareth Kranke in Zelten oder Baracken behandelt, so ist 
hierüber noch besonders zu berichten. 
Statt des bisherigen namentlichen Berzeichnisses der Turnverletzungen ist auf Grund der 
Krankenliste und im Anschlusse an die Frunge Nr. XIII des Krankheitsschemas ausführlich 
Erwähnung zu thun der im Laufe des Semesters in Lazareth esandlung gelangten oder aus 
dem worigen Semester als Bestand Übernommenen Dienstbeschädigungen und bei denselben 
über die Art, die Veranlassung und den Ausgang zu berichten. 
5) Von plötzlichen Todesfällen sind die Ursachen, Verdacht auf Selbstmord r2c., sowie das 
Resultat der Obduktion jedesmal anzuführen. 
6) Vei größeren Operationen ist der Operateur sowohl, als der endliche Ausgang an- 
zugeben. 
7) Geisteskrankheiten sind eingehend zu besprechen, namentlich ist bei denselben das ursächliche 
Verhältniß genauer zu erwähnen. 
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8) Endlich ist die Berichterstattung über etwa vorgekommene simulirte oder dissimulirte Krank- 
heiten nicht zu unterlassen. 
Die von den Stations-Aerzten bis zum 15. April resp. 15. Oltober onzufertigenden Berichte 
werden von dem Chef-Arzte des Lazareths gesammelt, wenn nöthig mit ergänzenden und erläuternden Be- 
merkungen versehen und dem Korps--General-Arzte zugesendet. 
In denjenigen Garnisonen 2c. und bei den-Truppentheilen, bei welchen der truppenärztliche, der 
Garnison= und der Lozarethdienst von einem und demselben Arzte wahrgenommen wird, genügt die Einsen- 
dung des ad A resp. B erwähnten halbjährlichen Berichtes, welcher jedoch den Lazareth-Kranken besonders 
Nechnung zu tragen und die ad C hervorgehobenen Punkte gebührend zu berücksichtigen hat. 
Aus den sämmtlichen an ihn gelangten Rapporten und Berichten stellt der Korps-General= 
H. rzt nach Schema Nr. 1b einen halbjährlichen General-Kranken-Rapport zusammen, welcher am 
1. uni wn 1. Dezember jeden Jahres an das Kriegs-Ministerium, Militair-Medizinal = Abtheilung, zu 
gelangen hat.
	        
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